(1) 1Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit außer Betracht.

 

(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 4Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(3) In einfachen Angelegenheiten kann die oder der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrates diesem Verfahren widerspricht.

 

(4) 1An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2Dies gilt auch, wenn besondere Interessen seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt werden. 3Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.

 

(5) 1In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. 2Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

 

(6) Soweit in einer zur Behandlung in der Personalvertretung anstehenden Angelegenheit Unterlagen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 vorliegen, soll der Personalrat diese bei seiner Entscheidung mit bedenken.

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