(1) 1Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. 2Ersatzmitglieder können anstelle eines ordentlichen Mitgliedes in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig an Personalratssitzungen teilnehmen müssen, in entsprechender Anwendung von Satz 1 freigestellt werden. 3Die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen einer früheren Personalratstätigkeit steht einer Teilnahme nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.

 

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder vergleichbaren Landeseinrichtungen als für die Personalratsarbeit geeignet anerkannt sind. 2Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen. 3Satz 2 gilt nicht für Beschäftigte, die als Ersatzmitglieder bereits an Weiterbildungsmaßnahmen nach Satz 1 und Absatz 1 teilgenommen haben, und für diejenigen, die zuvor Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind.

 

(3) 1Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Sie sind für die Dienststelle bindend, wenn diese innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht widerspricht.

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