(1) Der Personalrat wirkt in folgenden personellen Angelegenheiten mit:

 

1.

Abmahnung,

 

2.

außerordentliche Kündigung, Entlassung ohne Einhaltung einer Frist und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit,

 

3.

Verkürzung und Verlängerung der Probezeit,

 

4.

Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, soweit sie nicht der Mitbestimmung nach § 63 Absatz 1 Nummer 11 unterliegt,

 

5.

Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,

 

6.

Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit,

 

7.

Entscheidung in einem Disziplinarverfahren über die Kürzung der Dienstbezüge oder über die Erhebung der Disziplinarklage[1] [Ab 01.09.2024: , die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis].

 

(2) Der Personalrat wirkt in folgenden organisatorischen Angelegenheiten mit:

 

1.

Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

 

2.

Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen, Privatisierung,

 

3.

Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag,

 

4.

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

 

(3) Der Personalrat wirkt in folgenden sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten mit:

 

1.

Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in der Dienst- stelle geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Beschäftigten berührt werden,

 

2.

Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle.

[1] Anzuwenden bis 31.08.2024.

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