(1) 1Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten sowie zu Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen, insbesondere § 62 Absatz 6 nicht entgegenstehen. 2Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zulässt.

 

(2) 1Dienstvereinbarungen sind durch die Dienststelle und den Personalrat schriftlich zu schließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Die oberste Dienstbehörde kann den Abschluss von Dienstvereinbarungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen.

 

(3) 1Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 2Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4In Angelegenheiten, die dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörden unterliegen, kann eine Vereinbarung nach Satz 2 jederzeit durch die oberste Dienstbehörde aufgehoben werden.

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