(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
2. |
Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind, |
3. |
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, |
4. |
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler im Sinne des § 57 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes[2] [Bis 21.06.2024: § 52 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes], |
5. |
Lehrbeauftragte. |
(2) 1Bei Entscheidungen des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschulen, die unmittelbar Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen im Sinne des § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes betreffen, erfolgt keine Beteiligung des Personalrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 93 und des Personalrates für studentische Beschäftigte im Sinne des § 94. 2In diesen Fällen ist die zuständige Personalvertretung anzuhören.
(3) Im Übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes[3] [Bis 21.06.2024: § 65 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes] oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts, sofern Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.
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