(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:

 

1.

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 42 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes[1] [Bis 21.06.2024: § 40 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes],

 

2.

Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Professorenstelle beauftragt sind,

 

3.

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

 

4.

Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler im Sinne des § 57 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes[2] [Bis 21.06.2024: § 52 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes],

 

5.

Lehrbeauftragte.

 

(2) 1Bei Entscheidungen des Senats, der Fachbereichsräte oder vergleichbarer Organe der Hochschulen, die unmittelbar Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen im Sinne des § 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes betreffen, erfolgt keine Beteiligung des Personalrates für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 93 und des Personalrates für studentische Beschäftigte im Sinne des § 94. 2In diesen Fällen ist die zuständige Personalvertretung anzuhören.

 

(3) Im Übrigen ist die Leitung der Hochschule nach § 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes[3] [Bis 21.06.2024: § 65 Absatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes] oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsrechts, sofern Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer staatlichen Universitätsmedizin im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer staatlichen Universitätsmedizin im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Einführung einer staatlichen Universitätsmedizin im Land Brandenburg. Anzuwenden ab 22.06.2024.

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