(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als sieben Tage, so wird vom achten Tag an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tag an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. 2Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag und dem Rückreisetag.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren vierzehn Tagen bewilligen. 2Die Frist von insgesamt einundzwanzig Tagen darf in besonders begründeten Einzelfällen durch die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten mit Zustimmung des Finanzministeriums[1] [Vom 28.02.2012 bis 10.03.2017: Finanz- und Wirtschaftsministeriums; Bis 27.02.2012: Finanzministeriums], verlängert werden.

[1] Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017.

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