Beschäftigte im Gerichtsvollzieher- und Justizvollstreckungsdienst erhalten bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten eine Wegstreckenentschädigung für jede Amtshandlung.

[1] § 18 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG). Anzuwenden ab 01.01.2010.

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