(1) 1Der Landrat kann von den Bürgern des Landkreises vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. 2Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses. 3Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. 4Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. 5Der Landrat ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Abwahlberechtigten beträgt. 6Für das Abwahlverfahren gelten die §§ 67 bis 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. 7Der Landrat scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt.

 

(2) 1Ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter kann vom Kreistag vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. 2Ein Antrag auf Abwahl muß von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellt werden. 3Über den Antrag auf Abwahl ist namentlich abzustimmen. 4Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags. 5Zwischen der Antragstellung und der Beschlußfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. 6Ein Kreisbeigeordneter scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.

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