Christiane Droste-Klempp, Stefanie Hock
4.4.1 Beschäftigungszeit
Da der Gesamtzeitraum des Sabbaticals als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt gilt, bleibt die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TVöD unberührt.
4.4.2 Erholungsurlaub
Das Sabbatical ist ein Teilzeitmodell. Allein aufgrund der Teilzeit wird der Urlaubsanspruch nicht berührt. Arbeitet allerdings der Teilzeitbeschäftigte an weniger als an 5 Arbeitstagen, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend (§ 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD). Arbeitet z. B. der Beschäftigte regelmäßig nur an 3 Tagen in der Woche, wird der Urlaubsanspruch nach der Formel ermittelt: Normale (gesetzliche/tarifliche) Urlaubsdauer geteilt durch die Werktage der Woche multipliziert mit den Arbeitstagen der Woche. Bei der 3–Tage–Woche und einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen ergäbe dies einen Urlaubsanspruch von 18 Urlaubstagen. Ist die Arbeitszeit unregelmäßig verteilt, ist eine auf die Woche bezogene Umrechnung nicht möglich. Hier ist die maßgebliche Anzahl von Urlaubstagen durch eine der diskontinuierlichen Verteilung Rechnung tragenden Umrechnung zu ermitteln. Für die Umrechnung ist beim Sabbatical aufgrund der Verblockung der Arbeitszeit das ganze Jahr zugrunde zu legen. Bei einer 5-Tage-Woche ist von 260, bei einer 6-Tage-Woche von 312 Werktagen auszugehen. Die Umrechnungsformel lautet: tarifliche/gesetzliche Urlaubsdauer geteilt durch die Jahreswerktage multipliziert mit den Werktagen, an denen der Beschäftigte zur Arbeit verpflichtet ist.
WEG
Ein 41-jähriger TVöD-Beschäftigter tritt ein einjähriges Sabbatical an, das auf 4 Jahre bezogen ist. Beginn am 1.7.0000. Ende am 30.6.0004. In den Jahren 0000 bis einschließlich 0002 erfolgt keine Urlaubskürzung. Im Jahr 0003 arbeitet der Beschäftigte bis zum 30.6. und ist für den Rest des Jahres in der Freistellungsphase. Die Umrechnung ergibt: 30 : 260 × 130 = 15 Urlaubstage im Jahr 0003, die in der ersten Jahreshälfte genommen werden. Entsprechendes gilt für das Jahr 0004. Hier wird der Urlaub in der zweiten Jahreshälfte genommen.
Würde das Sabbatical am 1.4. beginnen, ergäben sich für das Jahr 0003 7,5, aufgerundet (§ 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD) 8 Urlaubstage und im Jahr 0004 22,5, aufgerundet 23 Urlaubstage. Einzig problematisch erscheint die Fallgestaltung, in der das Sabbatical am 1.1. beginnt. Aber auch hier gilt obige Umrechnung entsprechend. Im Jahr 0004 ist aufgrund der ganzjährigen Freistellung eine Urlaubserteilung nicht möglich. Nach obiger Umrechnungsformel verkürzt sich der grundsätzlich gegebene Urlaubsanspruch aufgrund der Anzahl der arbeitsfreien Tage auf 0.
Als Urlaubsvergütung wird das anteilige Entgelt gewährt. Die Höhe des Entgeltfaktors richtet sich hierbei nach dem Arbeitszeitfaktor zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung. Da der Urlaub in Vollzeit gewährt wird, fließt der die anteilige Vergütung übersteigende Anteil in das Wertguthaben und kommt in der Freistellungsphase zur Auszahlung.
Zu beachten ist, dass ein vor Beginn der Freistellungsphase noch bestehender Urlaubsanspruch u. U. nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD verfallen kann. Daher sollte ein noch offenstehender Urlaubsanspruch rechtzeitig abgewickelt werden. Der Eintritt in die Freistellungsphase löst keine Abgeltung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgewickelten Urlaubs aus, da diese nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht.
4.4.3 Sonderurlaub
Während der Arbeitsphase kann Sonderurlaub gem. § 28 TVöD gewährt werden. Allerdings wirkt sich dies auf die Zeiträume der Arbeits- und Freistellungsphase wie eine längere Erkrankung aus. Insofern wird auf die Ausführungen oben unter 4.2 verwiesen.
Da die Freistellungsphase dienstplanmäßige Freizeit aufgrund abweichender Verteilung der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit darstellt, kommt ein Sonderurlaub in diesem Zeitraum nicht in Betracht.
4.4.4 Arbeitsbefreiung
Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung gem. § 29 TVöD wird während der Ansparphase durch das Sabbatical nicht berührt. Soweit allerdings eine Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt (§ 29 Abs. 3 TVöD) gewährt wird, wird auf die obigen Darlegungen zu den Auswirkungen bei längerer Erkrankung verwiesen.
Während der Freistellungsphase kommt eine Arbeitsbefreiung nicht in Betracht.
4.4.5 Nebentätigkeit
Die tarifliche Regelung zur Nebentätigkeit gem. § 3 Abs. 3 TVöD wird durch das Sabbatical nicht berührt. Während der Gesamtdauer des Sabbaticals besteht eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung gegen Entgelt. In der Freistellungsphase befindet sich der Beschäftigte in dienstplanmäßiger Freizeit aufgrund abweichender Verteilung der Arbeitszeit. Also hat er auch während der Freistellu...