Das Flexigesetz II regelt in seiner eigenen Vorschrift – dem § 7c SGB IV –, wie das Wertguthaben „verbraucht“ werden kann. Es handelt sich dabei um „Vorschläge“ des Gesetzgebers. Die Vertragsparteien können, aber müssen sich nicht an diese Verwendungszwecke halten.
Für das Sozialversicherungsrecht sieht der § 7c SGB IV zwei grundsätzliche Regelungen vor:
Gesetzliche Freistellungsansprüche
- Für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung nach dem Pflegezeitgesetz (Freistellung bis zu 6 Monate)
- Erziehung und Betreuung eines Kindes nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- Herabsetzung der Arbeitszeit auf Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
Dabei regelt § 7c SGB IV, dass dieser Teilzeitanspruch befristet werden kann, und zwar so lange, wie die Teilzeit durch Entnahme aus dem Wertguthaben finanziert werden kann.
- Vertragliche Freistellung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt oder die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit herabgesetzt wird. Dabei verweist § 7c ausdrücklich auf die Vorruhestandsregelung, die eine vollständige oder teilweise Freistellung vor Bezug der Altersrente vorsieht. Außerdem sind in § 7c die beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen aufgeführt, für die ein Abbau des Wertguthabens infrage kommt.
Allerdings können diese gesetzlich formulierten Verwendungszwecke von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden, sie sind also abdingbar. Das gilt sowohl für die gesetzlichen Freistellungsansprüche wie die vertraglichen Freistellungsansprüche, die im Gesetz genannt sind. Entscheidend ist nur, dass die schriftliche Vereinbarung über den Aufbau von Wertguthaben zumindest einen Verwendungszweck vorsieht. Welche Verwendungszwecke gelten sollen, bestimmen alleine die Vertragsparteien, es können alle Regelungen des § 7c SGB IV vorgesehen sein, aber eben auch nur eine einzige. Letztendlich regelt § 7c nur die Fälle, in denen ein „vertragsfreies“ Wertguthaben vorliegt, z. B. nach der Übernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder bei Übertragung auf die deutsche Rentenversicherung.
5.3.1 Angemessenheit des Arbeitsentgelts in der Verwendungsphase
Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen 12 Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Mit dieser Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass zum einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphase in etwa gewahrt bleibt, zum anderen soll verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz mit Minimalbeiträgen begründet werden kann. Dies umfasst auch die Aufrechterhaltung des Versicherungsstatus aus der Arbeitsphase während der Freistellungsphase. Andererseits darf das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase das vorherige Arbeitsentgelt nicht unangemessen übersteigen. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dies gilt in den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt. Für die Feststellung des Verhältnisses wird das für diese Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (z. B. auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Hierzu zählen auch regelmäßig gewährte Einmalzahlungen. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben dabei außer Betracht. Während der Arbeitsphase gewährte Sachbezüge (Firmen-PKW-Nutzung, verbilligtes Wohnen o. Ä.), sind bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase zu zahlenden angemessenen (Mindest-) Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.