Ein Kernstück der gesetzlichen Rahmenbedingungen von Wertguthabenvereinbarungen ist die gesetzliche Pflicht zur Sicherung der Wertguthaben gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers. Zwar bestand auch früher eine Insolvenzsicherungspflicht. Allerdings gab es keine gesetzlich geregelten Sanktionen. Durch die gesetzliche Neuregelung in § 7e SGB IV wurde der Schutz des Beschäftigten erheblich gestärkt.
Ausnahmen vom Insolvenzschutz
Die Insolvenzschutzregelungen finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts – einschließlich der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften –, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert (§ 7e Abs. 9 SGB IV). Bei diesen Arbeitgebern besteht keine Insolvenzgefahr.
Eintritt der Insolvenzschutzverpflichtung
Eine Insolvenzschutzverpflichtung tritt erst dann ein, wenn ein Insolvenzgeldanspruch nicht besteht und das Wertguthaben des Beschäftigten und einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt. In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung kann ein abweichender Grenzbetrag, ab dem die Insolvenzsicherungspflicht entsteht, vereinbart werden.
Möglichkeiten des Insolvenzschutzes
Die Insolvenzsicherung hat gem. § 7e Abs. 2 SGB IV grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Das Wertguthaben ist durch den Dritten in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt, zu führen.
Andere einem Treuhandverhältnis gleichwertige Sicherungsmittel, insbesondere Versicherungsmodelle oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- und Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung, sind auch zulässig (§ 7e Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, werden nach § 7e Abs. 3 SGB IV als nicht geeignete Vorkehrungen des Insolvenzschutzes angesehen.
Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen schriftlich zu informieren (§ 7e Abs. 4 SGB IV).
Prüfung des Insolvenzschutzes durch die DRB
Die Einhaltungen der Regelungen zum Insolvenzschutz werden künftig im Rahmen der Arbeitgeberprüfung durch die DRB geprüft. Aus der Nichteinhaltung innerhalb einer "Nachbesserungsfrist" von 2 Monaten folgt die Unwirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung (§ 7e Abs. 6 SGB IV).
Rechte des Beschäftigten
Bei fehlendem Insolvenzschutz kann der Beschäftigte nach § 7e Abs. 5 SGB IV den Arbeitgeber auffordern, die Verpflichtungen zum Insolvenzschutz zu erfüllen. Der Arbeitgeber hat hierbei nach schriftlicher Aufforderung 2 Monate Zeit, um die Erfüllung der Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Beschäftigte die Wertguthabenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen und die Auszahlung und Verbeitragung des Wertguthabens im Rahmen eines Störfalls verlangen.
Bei einem Verlust des Wertguthabens aufgrund unzureichenden Insolvenzschutzes haftet der Arbeitgeber nach § 7e Abs. 7 SGB IV für den entstandenen Schaden, wenn er diesen zu vertreten hat.