1Treten Richterinnen und Richter, die ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehaben, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens fünf Jahre, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens sechs Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe übertragen werden. 2Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 2 kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

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