1Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. 3Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

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