(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

 

(2) 1Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn ist zulässig, wenn

 

1.

die Bewerberin oder der Bewerber nachweisbar berufliche Erfahrungen besitzt, die zusätzlich zu den in § 10 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und die nach ihrer Art, Schwierigkeit, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das angestrebte Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, oder

 

2.

die Bewerberin oder der Bewerber eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende besondere fachliche Qualifikation nachweist.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 muss das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. 3Berufliche Bildungsgänge, Qualifikationen und Zeiten, die nach den Laufbahnvorschriften auf eine Ausbildung angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

 

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

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