(1) Beamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

 

(2) 1Der Entscheidung über eine Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn geht ein Auswahlverfahren voraus, in dem die Eignung des Beamten unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der Anforderungen der vorgesehenen Einführung festzustellen ist. 2Die für die Zulassungsentscheidung zuständige Stelle kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl treffen. 3Die Eignung der Beamten, in den Fällen des Satzes 2 der Beamten, die nach der Vorauswahl grundsätzlich für einen Aufstieg in Betracht kommen, ist mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. 4Bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes kann ein vereinfachtes Auswahlverfahren vorgesehen werden.

 

(3) Das Auswahlverfahren für den Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes wird bei Beamten des Landes durch die zuständige Laufbahnordnungsbehörde durchgeführt.

 

(4) 1Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Grund des Vorschlags der Auswahlkommission. 2Die Entscheidung kann auch Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn deren Eignungsfeststellung vergleichbar gestaltet war. 3Soweit es mit den Zielen des Aufstiegs vereinbar ist, soll auch Teilzeitbeschäftigten der Aufstieg ermöglicht werden. 4Näheres zur Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung und berufsbegleitender Aufstiegsausbildung regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

 

(5) Beamte können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen; ist ein Aufstieg durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht geregelt, ist eine einmalige Wiederholung zuzulassen; eine weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist frühestens nach drei Jahren möglich.

 

(6) 1Nach der Zulassung zum Aufstieg werden die Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, ist die Aufstiegsprüfung abzulegen oder die Befähigung für die neue Laufbahn nach § 33 Absatz 4 festzustellen. 3Die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. 4Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im Anschluss an die Einführungszeit mindestens sechs Monate in Aufgaben dieser Laufbahn bewährt haben. 5Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten mit der Bekanntgabe der Entscheidung in die Aufgaben ihrer bisherigen Laufbahn zurück.

 

(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

 

(8) 1Am Aufstieg können auch Arbeitnehmer der in § 1 Absatz 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts teilnehmen und nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ablegen, wenn die oberste Dienstbehörde sie für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen hat. 2Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

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