In Laufbahnen des technischen Dienstes ist neben den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium einer Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss in der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nachzuweisen.

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