(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes gliedert sich in fachwissenschaftliche Studienzeiten an einer Fachhochschule von mindestens 18-monatiger Dauer und in fachpraktische Ausbildungszeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. 2Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten und die fachpraktischen Ausbildungszeiten werden in der Regel im Wechsel durchgeführt; sie bilden eine Einheit.
(3) 1Die fachwissenschaftliche Studienzeit schließt ein Grundstudium von sechs Monaten ein. 2Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte.
(4) Die fachpraktische Ausbildung erfolgt in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Insgesamt können drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.
(5) 1Der Vorbereitungsdienst kann in den Laufbahnen des technischen Dienstes auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch den nach § 28 geforderten Abschluss nachgewiesen worden ist. 2Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.
(6) 1Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. 2Tätigkeiten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.
(7) 1Die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. 2Bei Defiziten bezüglich der berufspraktischen Studienzeiten kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer auf mindestens sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden. 3Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.
(8) Der an der Technischen Fachhochschule Wildau im Studiengang Verwaltung und Recht erworbene Diplom- oder Bachelor-Abschluss gilt als der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gleichwertig.