(1) 1Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat, die der Laufbahnausbildung fachlich gleichwertig ist. 2Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der außerhalb des Beamtenrechts geregelten Berufs- und Hochschulausbildung entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.

 

(2) 1Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist eine aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule im Sinne des § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Landesbeamtengesetzes zu fordern. 2Bei Defiziten bezüglich der berufspraktischen Studienzeiten kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der erfolgreiche Abschluss einer auf mindestens sechs Monate zu bemessenden Einführung in die Laufbahnaufgaben gefordert werden.

 

(3) Der an der Technischen Hochschule Wildau (FH) im Studiengang Verwaltung und Recht erworbene Diplom- oder Bachelor-Abschluss gilt als der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gleichwertig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge