(1) Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

 

(2) 1Die ausgewählten Beamten nehmen an dem für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. 2Soweit kein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit; § 37 Absatz 2 und § 39 gelten entsprechend. 3Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

 

(3) 1Beamte, die eine rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von Absatz 1 nur dann zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie zusätzlich einen Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen und erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. 2Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

 

(4) 1Den Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der neuen Laufbahn bewährt haben. 2Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. 3§ 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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