(1) Der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist innerhalb derselben Fachrichtung auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen nach § 6 des Landesbeamtengesetzes möglich, wenn die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen und die Voraussetzungen der §§ 20 bis 22 erfüllen.

 

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für Laufbahnen eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere fachgesetzliche Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist.

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