(1) 1Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer besitzt, wer

 

1.

das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und

 

2.

danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

2An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Prüfung als Meisterin oder Meister abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.

 

(2) An die Stelle des Abschlusszeugnisses einer Fachhochschule kann ein bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für Inneres zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin oder Jugendleiter die Befähigung, wer

 

1.

nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat und

 

2.

nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.

2Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen. 3Während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. 4An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.

 

(4) 1Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer besitzt auch, wer

 

1.

mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom für Schule zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

 

2.

die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer (§ 36) besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer ausgeübt hat und

 

3.

nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat. 2Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer - Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer - teilgenommen haben. 3Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vor dem 31. Dezember 1997 vorgelegen haben.

 

(5) 1Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer besitzt auch, wer

 

1.

mindestens die Fachhochschulreife nachweist,

 

2.

die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit Fachlehrerin oder Fachlehrer (§ 37) besitzt, eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer ausgeübt hat und

 

3.

nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für Schule zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat.

2Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift muss vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt sein.

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