(1) 1Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder des Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten besitzt, wer
(2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für Inneres zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters des Jahres 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.
(3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitären auch, wer
2. |
hat. |
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen