1Für die Beamtinnen und Beamten der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden die §§ 20 bis 23 und 25 bis 27 Anwendung. 2Die darin vorgesehenen Entscheidungen treffen diese Behörden in eigener Zuständigkeit.

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