(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Dienstherrninterne Abordnungen und Versetzungen nach § 27 Absatz 2 verfügt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; ohne ihre oder seine Zustimmung dürfen die Beamtinnen und Beamten der Behörde weder zu anderen Dienstherren abgeordnet oder versetzt werden noch darf ihnen nach § 20 BeamtStG eine Tätigkeit bei Dritten zugewiesen werden.

 

(3) Hinsichtlich das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit findet ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 BeamtStG nicht statt.

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