(1) 1Die §§ 37 bis 44 gelten für die von Antragstellerinnen und Antragstellern aus Mitgliedstaaten angestrebte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung. 2Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

 

2.

jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

 

3.

jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

[1] Tritt am 14. Dezember 2010 in Kraft.

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