(1) 1Die §§ 37 bis 44 gelten für die von Antragstellerinnen und Antragstellern aus Mitgliedstaaten angestrebte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung. 2Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1. |
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
2. |
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und |
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