§§ 1 - 15 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 20. Oktober 2010 - GVBl. S. 319, BS 2030-1-) Anwendung. 2Sie gilt jedoch nicht für
1. |
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, |
2. |
Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, des Schulaufsichtsdienstes und des schulpsychologischen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten, |
3. |
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte (§ 109 LBG) mit Ausnahme des Teils 6, |
4. |
Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie |
5. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. |
§ 2 Leistungsgrundsatz
(1) 1Entscheidungen über Einstellung, Übertragung von Beförderungsdienstposten, Beförderung und Zulassung zur Ausbildungs- oder Fortbildungsqualifizierung sind nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. 2Bei der Bewertung von Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen, die für die wahrzunehmenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, zu berücksichtigen.
(2) Auswahlentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisierten Verarbeitung von Personalaktendaten gestützt werden.
§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit
1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und -führungsrnaßnahmen zu fördern. 2Dazu gehören unter anderem
2. |
die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, |
4. |
Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen, |
5. |
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, |
6. |
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung (Rotation) und |
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die Führungskräftequalifizierung. |
§ 4 Fortbildung
(1) 1Die oberste Dienstbehörde ist verpflichtet, die Fortbildung zu fördern und zu regeln. 2Beamtinnen und Beamten mit Teilzeitbeschäftigung ist der gleichberechtigte Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen.
(2) Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. |
Einführungsfortbildung, welche die für die Übernahme neuer Aufgaben erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, |
2. |
Anpassungsfortbildung, welche die für die übertragenen Tätigkeiten benötigten fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen fortlaufend an veränderte Rahmenbedingungen anpasst, |
3. |
Förderungsfortbildung, welche dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen dient. |
(3) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung nachweislich ihre fachlichen Kenntnisse wesentlich erweitert und ihre Fähigkeiten wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. 2Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse und ihre Fähigkeiten in höher bewerteten Aufgabenbereichen oder auf höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
§ 5 Regelmäßig zu durchlaufende Ämter
(1) Die in einer Besoldungsordnung aufgeführten Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 1 und Anlage 1 etwas anderes ergibt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Fällen der §§ 28 und 29 nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung das nächsthöhere Einstiegsamt verliehen werden.
§ 6 Grenzen der Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung gilt nicht für solche Ämter, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.
§ 7 Laufbahnwechsel
(1) 1Die Entscheidung für den Laufbahnwechsel (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBG) setzt voraus, dass die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der neuen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. 2Soweit diese noch nicht durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, oder durch Qualifizierungsmaßnahmen erworben worden sind, sind sie im Rahmen einer Einführung durch Fortbildung, Unterweisung oder andere geeignete Maßnahmen zu vermitteln.
(2) Die Übertragung von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist, ist nur zulässig, wenn die Vorbildung oder Ausbildung nachgewiesen oder nachgeholt worden ist.
§ 8 Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) Das Nähere zu den in § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG für die Berufung in ein Beamtenverhältnis festgelegten Altersgrenzen (Höchstaltersgrenzen) regeln die Absätze 2 bis 5.
(2) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht
1. |
bei der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, |
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bei der Übernahme aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und |