(1) 1Für die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ist erforderlich, dass sie durch ihre Leistungen im beruflichen Werdegang ihre Eignung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A14 gezeigt haben. 2Die Beförderung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten

 

1.

ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben,

 

2.

den Nachweis einer breiten Verwendung erbracht haben,

 

3.

auf der Grundlage einer Führungspotenzialanalyse eine positive Prognose für die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben oberhalb eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 erhalten haben (Absätze 2 bis 5),

 

4.

geeignete Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen haben (Absatz 6) und

 

5.

sich in Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn bewährt haben (Absatz 7).

3Die Anforderungen des Satzes 2 Nummer 4 und 5 können auch im Rahmen eines dafür von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehenen, mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenen und für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiums erfüllt werden.

 

(2) 1Ziel der Führungspotenzialanalyse nach Absatz 1 Nr. 3 ist es, zu ermitteln, ob sich die Beamtinnen und Beamten voraussichtlich für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben, insbesondere Lenkungs-, Planungs- und Managementaufgaben, in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 in einer breiten Verwendung eignen. 2Die Führungspotenzialanalyse endet mit einer qualifizierten Empfehlung (Anlage 2, welche Bestandteil der Verordnung ist) und kann wiederholt werden. 3Hierfür kann eine Wartefrist festgelegt werden, innerhalb der eine weitere erfolgreiche individuelle Oualifizierung erfolgen soll. 4Die Führungspotenzialanalyse wird einheitlich für alle Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 durch die für die ressortübergreifende Personalentwicklung zuständige oberste Landesbehörde durchgeführt.

 

(3) 1Die Führungspotenzialanalyse wird durch einen Ausschuss von sechs hierfür geschulten Mitgliedern (Beobachterinnen und Beobachter) mit Stimmrecht durchgeführt; Mitglieder des Ausschusses sind

 

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde, entweder

 

a)

die Leiterin oder der Leiter der allgemeinen Abteilung oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder

 

b)

die Leiterin oder der Leiter des für ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständigen Referates oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter,

 

2.

die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung einer obersten Landesbehörde oder eine Leiterin oder ein Leiter eines Referates einer obersten Landesbehörde,

 

3.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter kommunaler Dienstherren oder sonstiger Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBG in leitender Funktion,

 

4.

ein Mitglied eines Personalrates oder ein Mitglied eines Bezirks-, Haupt- oder Gesamtpersonalrates des Landes oder einer kommunalen Dienststelle oder sonstiger Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBG und

 

5.

entweder

 

a)

eine Gleichstellungsbeaufragte einer Dienststelle des Landes oder eines kommunalen Dienstherrn oder sonstiger Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBG oder

 

b)

die Leiterin oder der Leiter der für Gleichstellung zuständigen Abteilung der zuständigen obersten Landesbehörde oder

 

c)

die Leiterin oder der Leiter des für Gleichstellung zuständigen Referates der zuständigen obersten Landesbehörde.

2Der Ausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig aus. 3Die Beobachterinnen und Beobachter werden durch die für die ressortübergreifende Personalentwicklung zuständige oberste Landesbehörde berufen. 4Die oder der Vorgesetzte einer an der jeweiligen Führungspotenzialanalyse teilnehmenden Beamtin oder eines teilnehmenden Beamten darf nicht als Beobachterin oder Beobachter teilnehmen. 5Verwaltungsexterne Personen können zur wissenschaftlichen Unterstützung hinzugezogen werden; Gäste können zugelassen werden, wenn vorab die Zustimmung der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten erfolgt ist. 6Eine im Verhältnis zu den teilnehmenden Beamtinnen und Beamten angemessene Beteiligung kommunaler oder sonstiger Dienstherren soll gewährleistet sein. 7Im Übrigen regelt sich das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse in den §§ 100 bis 105 des Landesverwaltungsgesetzes.

 

(4) 1Die Zulassung zur Führungspotenzialanalyse durch die oberste Dienstbehörde setzt die durch die berufliche Entwicklung nachgewiesene erforderliche Eignung voraus. 2Dazu gehören mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe und die nachgewiesene Verwendungsbreite; für Beamtinnen und Beamte des Landes muss dies eine Regelbeurteilung sein. 3Die letzte Beurteilung muss eine Empfehlung zur Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse enthalten. 4Die Zulassung zur Führungspotenzialanalyse kann abhängig gemacht werden von

 

1.

dem Erreichen e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge