(1) 1Als Zugangsvoraussetzung nach § 14 LBG können hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nur berücksichtigt werden, soweit sie nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen abgeleistet wurden. 2Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen

 

1.

der Vorbildung entsprechen,

 

2.

nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten mindestens im betreffenden Einstiegsamt der Laufbahn gleichwertig sein und

 

3.

die Eignung zur selbständigen Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn vermitteln.

 

(2) 1Die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 ist nachzuweisen

 

1.

für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 mindestens in einem Umfang von einem Jahr und sechs Monaten und

 

2.

für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in einem Umfang von zwei Jahren und sechs Monaten.

2Auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 kann die Zeit einer nichthauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit, die nach erfolgreichem Abschluss des Hochschulstudiums (§ 20 Abs. 2) abgeleistet worden ist, in einem Umfang von höchstens zwölf Monaten angerechnet werden.

 

(3) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 2 mindestens ein Jahr.

 

(4) 1Über die Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie stellt unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der hauptberuflichen Tätigkeiten die Befähigung für die Laufbahn fest. 2In Zweifelsfällen entscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.

 

(5) (weggefallen)

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