Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen.Abweichend hiervon wird im Falle der Anerkennung nach § 31 Absatz 3 die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates, soweit möglich mit deutscher Übersetzung, verwendet.

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