Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Lehrkraft in der Protokollnotiz zu Nr. 1 definiert. Prägend für die Tätigkeit als Lehrkraft ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Definition besteht wiederum aus unbestimmten Rechtsbegriffen, die auslegungsbedürftig sind. Im Sinne des Tarifrechts des BAT sind Tätigkeiten für einen Arbeitsplatz jedenfalls dann "prägend", wenn sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Im Falle einer Lehrkraft bedeutet dies, dass mehr als die Hälfte der Aufgabe aus unmittelbarer "Vermittlungs"-Tätigkeit bestehen muss. In Ausnahmefällen, etwa bei Lehrkräften, die in der Schulverwaltung tätig sind, kann dieses Maß unterschritten werden, soweit auch diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehen. Dies gilt jedenfalls für Aufgaben, die die Organisation und Leitung des Schulbetriebes betreffen.
Hinsichtlich der übertragenen Aufgaben muss die Vermittlung von theoretischem Fachwissen (Kenntnisse) und die praktische Handhabung des Erlernten (Fertigkeiten) im Vordergrund stehen. Dabei besitzt die Rechtsprechung einen Spielraum bei der Beurteilung, welche einzelnen Tätigkeiten noch dazu gehören. Erforderlich ist jedenfalls, dass es sich dabei nicht nur um bloße Hilfstätigkeiten handelt. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten muss in eigener Verantwortung erfolgen. Eine Mitwirkung im Übungsbereich oder die Durchführung von Maßnahmen nach Anleitung der verantwortlichen Lehrkraft kann nicht als Lehrtätigkeit im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 gesehen werden. Neben dem theoretischen Unterricht zählen auch praktische Unterweisungen im handwerklichen Bereich zu einer Lehrtätigkeit, soweit sich dies nicht nur auf die bloße Überwachung oder Begleitung bei der Selbsterprobung von erlerntem Wissen der Schüler beschränkt, sondern dabei auch neues Wissen vermittelt wird.
Die vermittelten Lehrinhalte sind für die Beurteilung ebenso wie die berufliche oder akademische Qualifikation der Lehrkraft nicht maßgeblich.
Ein Lehrmeister, der in einer Berufsschule für Bautechnik und Baugestaltung eingesetzt wird und in den dort eingerichteten Werkstätten Schülern der Berufsfachschule und des Berufsgrundbildungsjahres fachpraktische Unterweisungen zum Anfertigen von Werkstücken aus den Bereichen Holz-, Kunststoff-, Beton- und Tiefbau erteilt, ist auch ohne akademische Ausbildung als Lehrkraft anzusehen. Er vermittelt u.a. Kenntnisse über die Zusammensetzung des Materials und die Handhabung der Werkzeuge.