Die §§ 47 bis 49 BAT sind durch Nr. 5 der SR 2L I ausgeschlossen. An ihre Stelle treten die beamtenrechtlichen Bestimmungen. Die in den §§ 47- 49 BAT enthaltenen Regelungen betreffen den Erholungsurlaub sowie den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit. Die Regelungen der §§ 50 bis § 52 BAT zum Sonderurlaub, zur Urlaubsabgeltung und zur Arbeitsbefreiung werden hingegen nicht ausgeschlossen. Beamtenrechtliche Bestimmungen, die einen Urlaubanspruch auch aus anderen Anlässen begründen können, sind daher nicht entsprechend anwendbar. Insoweit gilt für die Lehrkräfte weiterhin abschließend der BAT.
In den Urlaubsbestimmungen für die Beamten ist der Erholungsurlaub durchweg in der Weise geregelt, dass bei Lehrern an öffentlichen Schulen der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten wird. Jedoch steht den Lehrern grundsätzlich kein längerer Erholungsurlaub zu als den sonstigen Beamten ihrer Besoldungsgruppe. Sie können daher während der Schulferien auch zu Diensten in Anspruch genommen werden bis zur Grenze der ihnen zustehenden Urlaubstage. Daraus ergibt sich für die angestellten Lehrer, dass nicht während der gesamten Schulferien Urlaub besteht. Es kann daher während der Schulferien Sonderurlaub nach § 50 BAT oder Arbeitsbefreiung nach § 52 BAT genommen werden. Allerdings ist dabei darauf zu achten, dass die Zeit der Schulferien noch ausreicht, um den Urlaub abzugelten, so dass nicht außerhalb der Schulferien noch Urlaub zu gewähren ist.
Aus dem Ausschluss des § 47 BAT ergibt sich des Weiteren, dass die Lehrkräfte keinen Anspruch auf Zahlung eines Aufschlags i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 2 BAT haben und dass auch Überstunden bei der Berechnung der Urlaubsvergütung nicht berücksichtigt werden können.
Die Fehltage einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit werden entsprechend der Regelung des § 47 Abs. 6 BAT auch nach den beamtenrechtlichen Urlaubsbestimmungen nicht auf den Urlaub angerechnet. Daher ist die Lehrkraft verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, um die während der Schulferien aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht abgegoltenen Urlaubstage feststellen zu können. Wird die Arbeitsfähigkeit innerhalb der Schulferien wiederhergestellt, so wird der insoweit noch zustehende Urlaub durch die restliche Zeit der Schulferien abgegolten. Wird die Arbeitsfähigkeit der Lehrkraft erst nach dem Ende der Schulferien wiederhergestellt, hat sie sich unmittelbar danach zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Reichen die restlichen Schulferientage zur Abgeltung des Urlaubs nicht aus, ist der restliche Urlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren.