Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Lage. Urlaub für Lehrer. Urlaub in Schulferien für Lehrer. Urlaubsanspruch größer als Schulferien. Angestellte Lehrer in NRW. Urlaubsübertragung wegen Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1) Angestellte Lehrer in NRW sind grundsätzlich verpflichtet, den ihnen zustehenden Erholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen.
2) Dies gilt nicht, wenn die zur Verfügung stehenden Ferientage nicht ausreichen, um den Urlaub tatsächlich zu nehmen.
Normenkette
BUrlG § 7; TV-L §§ 26, 44; SGB IX § 125; BUrlG § 7 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Entscheidung vom 11.07.2013; Aktenzeichen 2 Ca 2857/12) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.07.2013 - 2 Ca 2857/12 - teilweise abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung für 3 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 578,40 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, das beklagte Land zu 3/10.
4.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub außerhalb der Schulferien Nordrhein-Westfalens zu gewähren.
Der am 02.02.1954 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.08.2000 als Lehrer in Vollzeit beim beklagten Land tätig und war zuletzt in der Rheinschule S. eingesetzt. Die Grundlage des Anstellungsverhältnisses der Parteien bildet ein Arbeitsvertrag vom 23.06.2000, in dem u.a. wie folgt heißt:
"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung. Außerdem finden die für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) richtet sich nach dem Runderlass des Ministeriums Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung NRW vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung.
Der/die Angestellte wird gemäß Nr. (x) 2.2 dieses Runderlasses in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.
§ 4
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für beamtete Lehrkräfte des Arbeitgebers geltenden Vorschriften (SR 2 1 I BAT i.V.m. § 78 Landesbeamtengesetz). Für die Zahl der zu erteilenden wöchentlichen Pflichtstunden gilt die Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in ihrer jeweils gültigen Fassung."
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden derzeit die Bestimmungen des "Tarifvertrags für die Länder" (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 und wurde zuletzt nach der Entgeltgruppe (EG) 11 Stufe 5 TV-L vergütet. Seine Bruttomonatsvergütung beträgt danach 3.961,31 €.
Dem Kläger stehen nach § 26 TV-L 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr zu. Hinzu kommen fünf Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX.
Die für die Urlaubsgewährung einschlägigen Bestimmungen des TV-L lauten, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt:
"§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte Nr.1zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr.2 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit -
Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.
Nr.3 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung -
(1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
(2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.
(.....)
In § 26 TV-L heißt es, soweit von Belang:
§ 26 Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub u...