Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis. Gewährung des Urlaubs durch tarifliche Regelung. Zur Darlegungs- und Beweislast für Urlaubsunterbrechungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Urlaubsgewährung für Lehrer/innen während der Schulferien nach § 12 Abs. 2 ADO NW
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall ergibt sich aus einer tariflichen Bestimmung, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, eine wirksame abweichende Regelung hinsichtlich der"Gewährung" des Urlaubs.
Normenkette
TV-L § 44; ADO NW § 12 Abs. 2, 1; BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.01.2013; Aktenzeichen 8 Ca 820/12) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war vom 01.08.2010 ist zum 31.07.2011 als Lehrerin an der S -S -R in N in einem Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19./27.07.2010 verweist unter anderem auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung, dabei ausdrücklich auf die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L).
§ 44 Nr. 3 lautet u.a.:
"Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung -
(1) 1 Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. ...
(2) 1 Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. ..."
Die allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO NW) gilt für Lehrerinnen an einer öffentlichen Schule, die selbstständig Unterricht erteilen (§ 2 Abs. 1).
§ 12 Abs. 1 und 2 ADO NW lautet:
"Die Lehrer und Lehrerinnen nehmen den Ihnen nach der Erholungsurlaubsverordnung zustehenden Urlaub in den Ferien.
Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z. B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrer und Lehrerinnen zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde."
In dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.7.2011 waren in N -W abzüglich der gesetzlichen Feiertage folgende Schulferien: 03.01. bis 07.01.2011,5 Tage, 18. 04.bis 30. 04. 2011,8 Tage und zum 25.07. bis 31.07. 2011, 5 Tage, insgesamt also 18 Ferientage. Die Schulleiterin der Realschule in N hat die Klägerin an keinem Tag dieser Schulferien zur Dienstleistung herangezogen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Auflösungsvertrages vom 16.06.2011 mit Ablauf des 31.07.2011.
Die Klägerin hat mit ihrer am 23.09. 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage i.H.v. 3.821,40 € brutto geltend gemacht. Das beklagte Land hatte bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 16. 08. und 13. 09.2011 angekündigt, zwei Urlaubstage vergüten zu wollen und zahlte diese an die Klägerin mit der Oktoberabrechnung zum 30.11.2011 in Höhe von 214,12 € netto (352,60 € brutto) aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 121 - 127 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die nunmehr Urlaubsabgeltung für 18 Urlaubstage begehrt. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch sei von dem beklagten Land nicht erfüllt. Denn ihr sei kein Urlaub gewährt worden. Eine solche Willenserklärung sei auch nicht durch eine tarifvertragliche Bezugnahme auf die für beamtete Lehrer geltenden Regelungen entbehrlich. Wegen § 13 Abs. 1 BUrlG könne auch nicht durch Tarifvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen über den Mindesturlaub abgewichen werden. Außerdem könne die ADO-NW nicht wirksam durch Tarifvertrag für anwendbar erklärt werden. Darüber hinaus würden § 44 TV-L und § 12 Abs. 1 ADO NW nicht regeln, dass der Urlaub eines angestellten Lehrers durch die Ferien abgegolten sei. Die Verwaltungsvorschrift regle ausschließlich, in welchem Zeitrahmen Lehrer ihren Urlaub gewährt verlangen könnten. Unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag behauptet die Klägerin, sie sei in den Schulferien an einzelnen Tagen zu Vorbereitungskonferenzen, Organisationsarbeiten und dergleichen herangezogen worden, außerdem habe sie eine Vielzahl von Schülerleistungen korrigiert und den Unterricht vorbereitet sowie Prüfungen für die Zeit nach den Ferien vorbereitet. Dies sei mit Wissen und Billigung der Beklagten erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil a...