Mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA haben die Tarifvertragsparteien betont, dass die zeitgerechte Einführung der Leistungsentgelte sinnvoll notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Sie haben die Betriebsparteien daher aufgefordert, sich rechtzeitig vor dem 1.1.2007, dem Zeitpunkt, zu dem gemäß § 18 Abs. 2 TVöD-VKA die leistungsorientierte Bezahlung eingeführt wurde, auf ein betriebliches System zur Einführung des Leistungsentgelts zu verständigen.
In Kenntnis der Problematik, dass die Umsetzung der Leistungsentgelte durch ein betriebliches System mit Anstrengungen verbunden sein würde und der Starttermin 1.1.2007 nicht in jedem Fall eingehalten werden konnte, hatten sich die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA auf eine Übergangsregelung verständigt. Diese regelt detailliert, wie das gemäß § 18 Abs. 3 TVöD-VKA gebildete Budget zur Leistungsbezahlung in Abhängigkeit von Fristen zur Vereinbarung eines betrieblichen Systems zumindest teilweise zur Auszahlung gelangen soll. Den Intentionen der tarifvertraglichen Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung zuwider kann hierdurch für einen Übergangszeitraum eine undifferenzierte Ausschüttung/Pauschalzahlung erfolgen.
Für das Einstiegsjahr 2007 war bis zum 31.7.2007 die Möglichkeit eröffnet, eine Vereinbarung über das betriebliche System rückwirkend abzuschließen. Kam zwischen den Betriebsparteien bis zum 31.7.2007 eine Einigung zustande, erfolgte die Auszahlung des Leistungsentgelts für 2007 und die Folgejahre nach den in der Dienst-/Betriebsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen. In diesem Fall konnte ein verkürzter Bewertungszeitraum vereinbart werden.
Bis zur Einführung der Nr. 2 der Protokollerklärung zu Abs. 6 des § 18 TVöD-VKA waren Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die eine undifferenzierte Auszahlung des Leistungsbudgets vorsehen, keine betrieblichen Regelungen i. S. d. § 18 TVöD-VKA, da sie keine variable und leistungsorientierte Bezahlung sicherstellen. Solche Regelungen haben bis dahin gegen den Tarifvertrag verstoßen und waren mithin unwirksam. Die Protokollerklärung wird damit außer Kraft gesetzt. Dies hat nicht nur zur Folge, dass die bislang unwirksamen Betriebs- und Dienstvereinbarungen keinen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 oder § 87 Abs. 1 BetrVG bzw. die entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen mehr bilden, sondern auch die Erfüllungswirkung der Zahlung der Leistungsentgelte in diesem Zeitraum auflebt. Durch diese neue Regelung werden zuvor mitunter angreifbare betriebliche Umsetzungsformen geheilt, in denen auf betrieblicher Ebene durch die Pauschalierung bis hin zu einem faktischen "Gießkannenprinzip" Anwendung gefunden haben. Unter die Regelung fallen entsprechende pauschalierende und undifferenzierte Systeme, die zwischen 2007 und dem 25.10.2020 bereits vereinbart waren. Die klare Abgrenzung mit dem 25.10.2020 macht deutlich, dass im Rahmen des § 18 derartige Systeme ab dem 26.10.2020 nicht mehr neu vereinbart werden können.
Wenn bis zum 31.7.2007 zwischen den Betriebsparteien noch keine Vereinbarung über ein System zur leistungsdifferenzierten Verwendung des Leistungsbudgets vereinbart werden konnte, wurden gemäß Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 im Einstiegsjahr 12 % des zustehenden Septembertabellenentgelts im Dezember 2007 pauschal, d. h. ohne Leistungsdifferenzierung ausgezahlt. Mit der pauschalierenden Zahlung war die Ausschüttung des Gesamtvolumens nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA nahezu gewährleistet. Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Bemessungsgrundlage konnte bei der pauschalen Auszahlung ein Restbetrag verbleiben, der das tarifvertragliche Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA im Folgejahr (2008) ggf. erhöht.
Sollte auch in der Folgezeit jeweils bis zum 30.9. des Vorjahres keine betriebliche Regelung getroffen werden können, erfolgt gemäß Sätze 3 bis 5 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA eine um die Hälfte verminderte, undifferenzierte Auszahlung des Leistungsbudgets, d. h. nur noch i. H. v. 6 % des Septembertabellenentgelts. Damit haben die Tarifvertragsparteien den Anreiz arbeitnehmerseitig weiter erhöht, für die Zeit ab 2008 die Leistungsorientierung entsprechend § 18 TVöD-VKA umzusetzen. Ein etwaiger Restbetrag des Leistungsbudgets ist wiederum in das Folgejahr – ggf. auch mehrfach – zu übertragen bis die "zweckentsprechende" Verwendung des Budgets durch Anwendung eines Systems, das eine leistungsdifferenzierte und variable Ausschüttung sicherstellt, erfolgt ist. So soll arbeitgeberseitig einem möglichen Einspargedanken begegnet werden.
Die tarifvertraglich festgelegten Stichtage für die Pauschalzahlung können außer Betracht bleiben, wenn die Betriebsparteien zwar verspätet, aber mit Wirkung für die vorangegangenen Zeiträume eine entsprechende Dienst-/Betriebsvereinbarung abschließen, die eine Differenzierte Auszahlung in voller Höhe sicherstellt.
Schaubild – Rechtsfolgen der PE Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA be...