Es besteht die absolute Verpflichtung des Arbeitgebers, das für das Leistungsentgelt gebildete Budget jährlich auszuzahlen, § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD-VKA. Zwingend festgeschrieben ist die zweckentsprechende Verwendung. Auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage darf das Gesamtvolumen den Beschäftigten nicht vorenthalten und für andere Zwecke, wie z. B. der Haushaltskonsolidierung, verwendet werden.
Der Klarstellung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigten im Rahmen der jährlichen Ausschüttungspflicht keinen Anspruch auf den jeweils geltenden %-Anteil ihrer ständigen Monatsentgelte des Vorjahres haben, wenn die geforderten Leistungen zu 100 % erbracht werden. Denn bei der Festlegung in § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA handelt es sich lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Gesamtbudgets. Anstatt von X % der Kalendervorjahresentgelte hätte auch eine andere Bezugsgröße tariflich zur Anwendung gebracht werden können. Daher ist immer strikt zwischen
- der Ermittlung der Budgethöhe einerseits und
- der Ausschüttung nach der Dienst-/Betriebsvereinbarung andererseits
zu trennen.
Ein individueller Anspruch der Beschäftigten wird durch § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-VKA nicht begründet. In welcher Höhe ein Leistungsentgelt zur Auszahlung gelangt, wird von den Verteilungsgrundsätzen bestimmt, die die Betriebsparteien in der Dienst-/Betriebsvereinbarung vereinbart haben.
Die jährliche Ausschüttungspflicht ist, wie nachfolgend erörtert, für folgende praktische Fragen relevant:
- Welcher Zeitraum ist für die Leistungsbewertung relevant – Bewertungszeitraum?
- Welcher Zeitraum ist für die Abrechnung der Beschäftigten relevant – Abrechnungszeitraum?
- Welche Grundsätze gelten für die restlose Budgetverteilung?
Fehler bei der Bestimmung des Budgets wirken sich auch auf die Auszahlung aus. Grundsätzlich sieht § 18 TVöD-VKA keine Möglichkeit der Verrechnung über die einzelnen Budgetjahre vor, anders als § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund. Eine Verrechnung über mehrere Jahre ist weder vorgesehen, noch besteht ein entsprechender Anspruch der Beschäftigten.
Soweit die Verwaltung das Budget auch für alternative Entgeltanreiz-Systeme verwendet, kann das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 TVöD-VKA in das Folgejahr übertragen werden, sofern Teile des in der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets nicht gemäß Abs. 2 verbraucht werden. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass bewusst die Auszahlung hinausgezögert werden kann, indem das Budget ohne Verteilungsabsicht für angebliche alternative Entgeltanreiz-Systeme entnommen und Jahr für Jahr wieder zurückgeführt wird.