§ 18 TVöD-VKA unterstellt das Bestehen einer Arbeitnehmervertretung als Regelfall. Sollte es jedoch sein, dass in einer Dienststelle/einem kommunalen Unternehmen keine Arbeitnehmervertretung besteht, trifft die Protokollerklärung zu § 18 Abs. 6 TVöD-VKA ausdrücklich eine Sonderregelung.
Hiernach hat der Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Prozentsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA so lange sicherzustellen, wie eine Betriebliche Kommission i. S. d. Abs. 7 nicht besteht.
Da kein Personalrat vorhanden ist, welcher für die Arbeitnehmerseite die Mitglieder für die Betriebliche Kommission entsenden kann, kann auch außerhalb des § 18 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 TVöD-VKA eine Betriebliche Kommission gebildet werden. Die Benennung der Arbeitnehmervertreter kann durch die Beschäftigten in einer Urwahl erfolgen.
Nach der Bildung der Betrieblichen Kommission ist eine variable und leistungsorientierte Auszahlung möglich. Anderenfalls hätte es der Protokollerklärung nicht bedurft.
Da jedoch in der Verwaltung/dem kommunalen Unternehmen kein Betriebs-/Personalrat besteht, wird der durch die Betriebliche Kommission erarbeitete Vorschlag zur Regelung des Leistungsentgelts nicht als Betriebs-/Dienstvereinbarung, sondern als einseitige arbeitgeberseitige Dienstanweisung/Richtlinie getroffen. Bei der Auszahlung der Leistungsentgelte ist zur Information der Beschäftigten festzuhalten, dass diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung steht.
Durch diese Aufgabenübertragung werden die Rechte der Betrieblichen Kommission nicht erweitert, insbesondere kann nicht ersatzweise die Funktion des Betriebs-/Personalrats wahrgenommen werden.
Durch Nr. 2 der Protokollerklärung zu Abs. 6 des § 18 TVöD-VKA ist rückwirkend nun auch die Auszahlung auf der Grundlage einer betrieblichen Praxis legitimiert worden, ohne dass eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung erforderlich ist. Obwohl sich die seit dem 1.9.2020 wirksame Regelung vor allem auf die undifferenzierte Auszahlung bezieht, kann in einem Erst-Recht-Schluss gefolgert werden, dass dies auch gelten muss, wenn eine Leistungsdifferenzierung vorgesehen war. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt dies jedoch ausschließlich für arbeitgeberseitig angeordnete Systeme, die zwischen 2007 und dem 25.10.2020 praktiziert wurden (siehe Punkt 7.1). Diese Heilung eventueller früherer Verstöße einer eingeübten betrieblichen Praxis gegen § 18 TVöD-VKA tritt unabhängig von der Größe der Verwaltung bzw. des Betriebs ein. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitgeber eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung hätte abschließen können, weil vor dem 25.10.2020 keine zuständige Arbeitnehmervertretung vorhanden war.