Mit der Einführung der leistungsorientierten Bezahlung gemäß § 18 TVöD-VKA sowie der Möglichkeit der Verlängerung bzw. Abkürzung der Stufenlaufzeiten in den Entgeltgruppen gemäß § 17 Abs. 2 TVöD-VKA geht die Bildung eines neuen Gremiums einher. In den Dienststellen/den Unternehmen ist eine Betriebliche Kommission zu bilden. Die Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 7 TVöD-VKA bestimmt ausdrücklich, dass die nach Abs. 7 und die für die Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 TVöD-VKA gebildete Betriebliche Kommission identisch sind, mithin diese auch für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-VKA zuständig ist.
7.6.1 Bildung
Die Betriebliche Kommission muss paritätisch besetzt werden. § 18 Abs. 7 Satz 1 TVöD-VKA bestimmt, dass die Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
Es muss sich um Beschäftigte handeln, die dem Betrieb/der Verwaltung zugehörig sind. Sie müssen also nicht zwingend in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Auf Arbeitgeberseite können daher auch Beamte, wie z. B. der Bürgermeister, in der betrieblichen Kommission mitwirken. Andererseits müssen die Arbeitnehmervertreter auch nicht dem Personalrat angehören.
Hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder macht der Tarifvertrag keine Vorgaben. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anzahl der Mitglieder nicht zu hoch angesetzt werden sollte, um ein konstruktives Arbeiten in der Kommission zu gewährleisten. Je nach Größe der Dienststelle bzw. des Unternehmens erscheint eine Anzahl von insgesamt nicht mehr als 4 bzw. 6 Mitgliedern angemessen. Es können auch solche Personen Mitglied in der paritätischen Kommission werden, die selbst z. B. als Führungskraft im System der Leistungsbewertung involviert sind. Da die Kommission nicht über die Leistungsbeurteilung als solches zu entscheiden hat, sondern nur über das System (siehe Punkt 7.6.2), kann es auch keine Befangenheit geben. Dennoch kann die Geschäftsordnung der Kommission für einen Fall der Selbstbetroffenheit eine Vertreterregelung vorsehen.
Sofern in einer Verwaltung/einem Unternehmen kein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, sind die Mitglieder der Betrieblichen Kommission, welche die Arbeitnehmerseite vertreten sollen, von den Beschäftigten zu benennen.
Die Betriebliche Kommission ist nicht dafür zuständig, die Leistungsbeurteilung der Führungskraft zu überprüfen. Insofern handelt es sich auch nicht um eine Schiedsstelle, die zunächst angehört werden muss, bevor eine gerichtliche Überprüfung angestrengt wird.
7.6.2 Aufgaben
Der Betrieblichen Kommission sind gemäß §§ 18 Abs. 7 TVöD-VKA, 17 Abs. 2 TVöD-VKA folgende Aufgaben zugewiesen:
- Mitwirkung bei der Entwicklung des betrieblichen Systems zur Einführung der leistungsorientierten Bezahlung nach § 18 TVöD-VKA
- Mitwirkung beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems
- Beratung über schriftlich begründete Beschwerden der Beschäftigten, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen
- Erstellung von Vorschlägen, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen wird
- Abgabe von Empfehlungen zur Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen
- Beratung über schriftlich begründete Beschwerden der Beschäftigten über die Verlängerung einer Stufenlaufzeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 TVöD-VKA
- Beratung über schriftlich begründete Beschwerden der Beschäftigten über die Entscheidung des Arbeitgebers nach jährlicher Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Stufenlaufzeiten noch vorliegen, § 17 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA
Im Einzelnen werden die Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt.
7.6.3 Letztentscheidungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde der Beschäftigten abgeholfen werden kann.
Hierbei geht es um Beschwerden, die sich auf die Mängel im betrieblichen System als solche erstrecken. Die Kommission wird nur beratend tätig und wird nach Beratung der Angelegenheit dem Arbeitgeber die Empfehlung geben, Abhilfe zu leisten oder auch nicht. Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, der Empfehlung Folge zu leisten; er kann diese aber im Rahmen seines Letztentscheidungsrechts auch ablehnen. Folgt der Arbeitgeber dem unterbreiteten Vorschlag nicht, ist das Vorschaltverfahren beendet und die Parteien müssen ggf. mit einer Klageerhebung rechnen.
Soweit sich eine Beschwerde eines Beschäftigten nicht auf etwaige Mängel des Systems oder seiner Anwendung bezieht, sondern die individuellen Zielsetzungen und/oder Bewertungen durch die Führungskraft beanstandet, ist die Betriebliche Kommission für die Beschwerde tarifvertraglich nicht zuständig. Hierzu bedarf es einer besonderen Kompetenzregelung in der DV/BV.
In der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 7 TVöD-VKA ist ausdrücklich bestimmt, dass die Mitwirkung der Kommission nicht die "Vergabeentscheidung über das Leistungsentgelt im Einzelf...