Genau, wie bei Beschwerden hinsichtlich der leistungsabhängigen Stufenaufstiege, wirkt auch beim Leistungsentgelt eine paritätisch besetzte betriebliche Kommission mit. Die Kommissionen nach § 17 Abs. 2 und 18 Abs. 7 sind identisch (Ziff. 2 der Niederschriftserklärung Nr. 16 zu § 18 VKA Abs. 7 TVöD).

Hinsichtlich der Bildung und Zusammensetzung der Kommission siehe oben Ziff. 4.1.3.

Die Aufgaben der Kommission bestehen in der Mitwirkung bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des betrieblichen Systems zur Leistungsbewertung. Außerdem berät die Kommission über schriftlich begründete Beschwerden von Arbeitnehmern, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen.

Entscheidungen über die Vergabe von leistungsbezogenem Entgelt im Einzelfall trifft die Kommission nicht (Ziffer 1 der Niederschriftserklärung Nr. 16 zu § 18 VKA Abs. 7 TVöD).

Die paritätische Kommission kann Entscheidungsvorschläge über Beschwerden unterbreiten und notwendige Korrekturen des Systems empfehlen.

Die Umsetzung obliegt dem Arbeitgeber (konkrete Beschwerde) und den Betriebsparteien (empfohlene Systemkorrektur).

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Krankenhaus Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge