Mit der Neufassung von § 18 TVöD Bund zum 1.1.2014 wurde das tarifvertragliche Leistungsentgelt von einem tarifrechtlich zwingend vorgeschriebenen Instrument nun zu einer freiwilligen Ergänzung des Entgelts für den Arbeitgeber umgewandelt. Soweit ein Leistungsentgelt gezahlt werden soll, stehen 2 Durchführungswege zur Auswahl. Der Arbeitgeber kann weiterhin an dem tarifvertraglichen Modell festhalten. In diesem Fall ist jährlich ein Gesamtvolumen von 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres nach den Vorgaben des unverändert gebliebenen LeistungsTV-Bund auszuschütten. Alternativ hat der Arbeitgeber nun jedoch die Möglichkeit, Leistungsprämien und Leistungszulagen analog der Regelungen für Beamte nach der BLBV zu gewähren (siehe Punkt 9). Zur Begründung wird angeführt, dass dadurch künftig Leistungen in gemischten Teams aus Tarifbeschäftigten und Beamten einheitlich honoriert werden können.
Ausführliche Erläuterungen zum Verfahren nach dem LeistungsTV-Bund finden sich im Rundschreiben des BMI vom 20.02.2014, D 5 – 31002/12#10, S. 10.
8.1 Überblick und Regelungsstruktur
Ein wesentlicher Eckpunkt der Tarifeinigung von Potsdam war die Grundentscheidung zur Einführung des Leistungsentgelts, die für den Bund am 13.9.2005 in § 18 TVöD Bund tarifiert wurde. § 18 TVöD Bund ist auch weiterhin Rechtsgrundlage für die Einrichtung des Leistungsentgelts. Am 25.8.2006 wurde die Vorschrift ergänzt und teilweise ersetzt durch den Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) der am 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Obgleich § 18 TVöD Bund daher lediglich eine Rahmenvorschrift zur Einführung einer leistungsbezogenen Bezahlung darstellt, wirken die grundlegenden Strukturentscheidungen weiter. Mit der Änderung des § 18 TVöD Bund zum 1.1.2014 hat sich dies insofern geändert, dass nun weder das "Ob", das "Wie" noch die Höhe zwingend festgeschrieben ist. Entscheidet sich die Dienststelle jedoch für ein Leistungsentgelt nach TVöD, bleibt es bei den bisherigen inhaltlichen Vorgaben, insbesondere des LeistungsTV-Bund.
§ 2 LeistungsTV-Bund bestimmt, dass die weitere Ausgestaltung des Tarifvertrags durch einvernehmliche Betriebs- oder Dienstvereinbarung zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle zu erfolgen hat. Das in einer Dienststelle anzuwendende System der Leistungsbezahlung ergibt sich daher erst aus der Gesamtheit aller Regelungen (TVöD – LeistungsTV-Bund, Dienstvereinbarung). Im Rahmen des Bundespersonalvertretungsrechts sind somit verschiedene Gestaltungsvarianten möglich:
- Dienstvereinbarung zwischen Ministerium und Hauptpersonalrat bezüglich eines einheitlichen Systems für alle Behörden des Ressorts;
- Rahmendienstvereinbarung zwischen Ministerium und Hauptpersonalrat, deren nähere Ausgestaltung in den Behörden durch Dienstvereinbarung erfolgt;
- Dienstvereinbarungen lediglich auf der Ebene der jeweiligen Behörden.
Eine ressortübergreifende Dienstvereinbarung für mehrere oberste Bundesbehörden ist nicht möglich.
Bei der Umsetzung bzw. Ausgestaltung des Leistungsentgelts eröffnet der LeistungsTV-Bund große Spielräume. Innerhalb des tariflich festgelegten Rahmens können den jeweiligen spezifischen Besonderheiten, Zielen und Bedürfnissen der einzelnen Organisationen/Behörden Rechnung getragen werden.
Hinsichtlich Zweck und Geltungsbereich kann auf die Ausführungen zum TVöD-VKA (Punkt 1) verwiesen werden.
8.2 Das Gesamtbudget (§ 18 Abs. 2 TVöD Bund i. V. m. § 9 LeistungsTV-Bund)
Basis zur Ermittlung des Gesamtvolumens sind die Personalausgaben für die Beschäftigten jeder Verwaltung, für die ein eigenes Kapitel im Bundeshaushalt ausgebracht ist (§ 9 Abs. 1). Weitere Aufteilungen auf Verwaltungsteile wie z. B. Behörden oder Dienststellen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 möglich. Die Ermittlung des Budgets ist Grundlage für die Berechnung des Leistungsentgelts (siehe Punkt 8.4.3).
8.2.1 Budgethöhe
Die Budgethöhe ist nicht mehr festgelegt, sondern kann bis zu 1 % der ständigen Monatsentgelte des Kalendervorjahres betragen. Damit ist es den Arbeitgebern vor Ort freigestellt, wie hoch das auszuschüttende Volumen bis zu dieser Obergrenze ist. Die Protokollerklärung zu § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD Bund definiert die ständigen Monatsentgelte in Abgrenzung zu nicht berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteilen (siehe Punkt 3.2)
Basis sind die ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Vorjahr ist das dem Auszahlungsjahr vorangegangene Haushalts- und Kalenderjahr (§ 9 Abs. 2 LeistungsTV-Bund). Das Gesamtvolumen ist jeweils bis zum 30.4. eines jeden Jahres zu ermitteln.
Für das Leistungsentgelt im Jahr 2008 ist der Leistungstopf auf der Grundlage der konkreten Personalausgaben des Jahres 2007 (1.1.-31.12.) bis zum 30.4.2008 zu ermitteln.
Das Gesamtvolumen des Leistungstopfs kann nach § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund modifiziert werden
- bei kapitelübergreifender Verstärkung von Planstellen (Protokollerklärung zu Abs. 1);
- bei Verrechnung von Restanteilen oder Volumenüberschreitungen des Vorjahres (§ 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bu...