Das Leistungsentgelt errechnet sich aus den bei der Leistungsfeststellung erreichten Punkten (siehe auch Punkt 6.2.1). Nach § 10 Abs. 1 LeistungsTV-Bund ergibt sich die Höhe des individuellen Leistungsentgelts des Beschäftigten aus einem festgelegten Schlüssel, der das Ergebnis der individuellen Leistungsfeststellung mit der Höhe des jeweils zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens (siehe Punkt 8.2) verknüpft. Dieser Schlüssel ist durch Dienstvereinbarung zu bestimmen.
In einem ersten Schritt wird somit mithilfe des Berechnungsschlüssels ein bestimmter Punktewert ermittelt, d. h. derjenige Eurobetrag, welcher auf jeden Punkt, der in die Berechnung einfließt, entfällt.
In einem zweiten Schritt wird dann dieser Punktwert (Eurobetrag) mit den in Punkten ausgedrückten Ergebnissen der individuellen Leistungsfeststellung multipliziert.
Es kann nun der Fall eintreten, dass im Zeitpunkt der Punktwertermittlung noch nicht sämtliche Leistungsfeststellungen abgeschlossen sind, z. B. wegen längerer Erkrankung oder eines laufenden Beschwerdeverfahrens. Dies soll jedoch nicht dazu führen, dass die Ermittlung und Auszahlung des Leistungsentgelts an die übrigen Beschäftigten unterbleibt (siehe Punkt 8.4.2). Um allzu große Differenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich in diesem Fall, die fehlenden Leistungsfeststellungen mit einem Durchschnittspunktwert zu berücksichtigen. Sobald die ausstehenden Leistungsfeststellungen vorliegen, sind die bislang lediglich vorläufig festgelegten Leistungsentgelte entsprechend anzupassen. Sich hieraus ergebende Volumenüber- oder -unterschreitungen sind mit dem Volumen des Folgejahres zu verrechnen.
Die Behörde X mit 50 Tarifbeschäftigten hat ein Gesamtvolumen von 12.500 EUR, d. h. bei 600 Punkten beläuft sich der Punktwert auf 20,83 EUR. Der Beschäftigte Y, der bei der Leistungsfeststellung ursprünglich 10 Punkte erhalten hat, erhebt hiergegen Beschwerde, worauf das Ergebnis abgeändert wird und er nunmehr 12 Punkte erhält. Durch diese Anhebung wird das Gesamtvolumen um 41,66 EUR überschritten. Dieser Betrag muss dann vom Gesamtbetrag des Folgejahres abgezogen werden.
In einer Abteilung kann z. B. durch Ausscheiden von Beschäftigten oder dem Nichterreichen der Leistungsziele anderer Beschäftigter die Situation eintreten, dass der Leistungstopf unter wenigen Beschäftigten aufzuteilen wäre und diesen ein überproportional hohes Leistungsentgelt zufließen würde. Hier kann durch Dienstvereinbarung eine Obergrenze für das individuelle Leistungsentgelt vereinbart werden. Greift die Obergrenze, wird das Gesamtvolumen nicht ausgeschöpft und Restanteile verbleiben.