In § 11 LeistungsTV-Bund werden Auswirkungen unterjähriger Veränderungen bzw. sonstiger besonderer Situationen auf die Leistungsfeststellung bzw. das Leistungsentgelt geregelt.
→ Karenzzeit
Nach § 11 Abs. 1 LeistungsTV-Bund findet eine Leistungsfeststellung nicht statt, wenn der Beschäftigte während des Feststellungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war. Maßgeblich ist die jeweilige Dauer der tatsächlichen Tätigkeit.
→ Anteilige Kürzung
Für den Fall, dass zwar eine Leistungsfeststellung stattgefunden hat, der Beschäftigte somit länger als 2 Monate tätig war, jedoch nicht während des gesamten Leistungszeitraums ein Entgeltanspruch bestand (z. B. wegen Elternzeit oder Sonderurlaub), wird das Leistungsentgelt für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hatte, um 1/12 gekürzt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund).
Ein Beschäftigter nahm vom 10.5. bis zum 9.7., somit 2 Monate, unbezahlten Sonderurlaub. Das Leistungsentgelt ist nur um 1/12 zu kürzen. Grund hierfür ist, dass der Beschäftigte sowohl im Mai wie auch im Juli mindestens einen Tag lang beschäftigt war, somit diesbezüglich ein Anspruch auf Entgelt bestand.
→ Leistungsentgelt bei Erkrankung oder Todesfall
Grundsätzlich erfolgt keine Kürzung des Leistungsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung des Beschäftigten (Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund). Allerdings kann sich die Erkrankung auf die Zielerreichung auswirken (siehe Punkt 6.3.4).
Für den Fall einer krankheitsbedingten Nichterreichung des Ziels sollte eine Regelung in der Dienstvereinbarung getroffen werden.
Verstirbt der Beschäftigte vor der Leistungsfeststellung, erhöht sich das Sterbegeld gemäß § 23 Abs. 3 TVöD pauschal um ein Leistungsgeld in Höhe des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes, d. h. zum gegenwärtigen Zeitpunkt um 1 % des betreffenden Jahrestabellenentgelts des verstorbenen Beschäftigten.
Das Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den der Beschäftigte selbst verschuldet hat, beendet wurde, wie z. B. bei einer verhaltensbedingten (fristlosen) Kündigung.
In diesem Fall erhält der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistung. Anstelle des Zwischenergebnisses kann durch Dienstvereinbarung auch geregelt werden, dass eine gemeinschaftliche Leistungsfeststellung der früheren und der aktuellen Führungskraft erfolgt.
Ein Arbeitsplatzwechsel liegt nach der Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 4 LeistungsTV-Bund nicht nur bei einem Wechsel innerhalb einer Behörde, sondern auch bei einem Wechsel zu einer anderen Behörde bzw. Dienststelle vor.
Sonderregelungen zur Leistungsfeststellung freigestellter Beschäftigter befinden sich in § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund. Dies betrifft v. a. Freistellungen nach §§ 18 BGleiG, 52 BPersVG, 38 BetrVG und § 179 Abs. 3 SGB IX.
Generell sind hier 3 Fallgruppen zu unterscheiden:
Freistellungen von 75 % und mehr
Hier wird das Leistungsentgelt ohne Leistungsfeststellung ausgeschüttet, wobei sich die Höhe nach dem Durchschnittsbetrag der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe richtet.
Freistellungen von 50 % und weniger
Hier erfolgt die Leistungsfeststellung auf Grundlage der erbrachten Arbeitsleistung in den nicht freigestellten Zeiten. Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis auf den freigestellten Anteil der Arbeitsleistung zu übertragen.
Freistellungen von mehr als 50 %, aber weniger als 75 %
Hier steht den Beschäftigten ein Wahlrecht zwischen den beiden bereits genannten Methoden zu. Entweder kann das Leistungsentgelt pauschal, ohne Leistungsfeststellung, ausgezahlt werden oder aber auf Grundlage der erbrachten Leistungen. Die Wahl, welche der Methoden im einzelnen Fall angewandt werden soll, muss der Freigestellte bereits zu Beginn des Leistungszeitraums treffen bzw. im Fall einer entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraums am ersten Tag der Freistellung.
Zu beachten ist in der jeweiligen Behörde, dass bei der Leistungsfeststellung von teilweise freigestellten Beschäftigten diese weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
Die Leistungsanforderungen beziehen sich bei Teilzeit auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit (siehe Punkt 8.3.2). Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich nach § 24 Abs. 2 TVöD. Maßgeblich ist der letzte Tag des Beurteilungszeitraums.
Wechselt der Beschäftigte an diesem Tag wieder in eine Vollzeitbeschäftigung, so entfällt die ratierliche Berechnung des Leistungsentgelts.
Bei Altersteilzeit finden grundsätzlich die für die Teilzeit geltenden Regelungen Anwendung. Der TV FlexAZ gilt nur noch für Altersteilzeitverträge...