§ 16 enthält umfangreiche Sonderregelungen für die Einführungsphase. Hierdurch soll den Betriebsparteien ausreichend Zeit für die Vorbereitung des Leistungsbewertungssystems und den Abschluss der Dienstvereinbarung gewährt werden. Dem Prinzip nach ähnelt es der Regelung in Nr. 1 der Protokollerklärung zu Abs. 4 in § 18 TVöD-VKA (siehe Punkt2.2 f.)
8.6.5.1 Einführungsphase bei Abschluss einer Dienstvereinbarung bis 30.6.2007
Der erste Leistungszeitraum begann erst am 1.7.2007. Das Leistungsentgelt, das ab dem 1.1.2007 nach der ursprünglichen Fassung des § 18 TVöD Bund verpflichtend war, wurde für die erste Jahreshälfte i. H. v. 6 % des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts anteilig pauschal ausgekehrt.
Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 1 und 2 LeistungsTV-Bund war dem Tabellenentgelt das Entgelt aus einer individuellen Zwischenstufe gleichgestellt. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden (§§ 6 Abs. 3 Sätze 1, 7 Abs. 2 TVÜ-Bund).
Für den Fall, dass Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TVöD, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn, für den Beschäftigten hätte nach § 11 LeistungsTV-Bund keine Leistungsfeststellung stattgefunden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 LeistungsTV-Bund wurde kein Leistungsentgelt gezahlt, wenn eine Leistungsfeststellung nicht stattgefunden hätte ("fiktive Leistungsfeststellung"). Gemäß § 11 Abs. 1 ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte im Feststellungszeitraum weniger als 2 Monate tätig gewesen war. Für den Fall, dass der Beschäftigte Sonderurlaub vom 1.1.2007 bis einschließlich 30.6.2007 in Anspruch genommen hätte, wäre eine solche fiktive Leistungsfeststellung ausgeschlossen, da der Beschäftigte während des fiktiven Leistungszeitraums nicht und somit weniger als 2 Monate tätig geworden war.
Diese Pauschalzahlung entsprach nur ca. der Hälfte der 2007 zur Verfügung stehenden Budgets (siehe Punkt 8.2). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 LeistungsTV-Bund erhöhte das nach Auszahlung dieser Pauschale verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 für das Jahr 2008. Das bedeutet, dass im Jahr 2008 der Restbetrag aus 2007 sowie 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres, d. h. von 2007, in den Leistungstopf mit einfloss.
Im Fall des Abschlusses einer Dienstvereinbarung bis zum 30.6.2007 begann der erste Leistungszeitraum am 1.7.2007 und dauert mindestens 6 und höchstens 9 Monate, also mindestens bis Ende Dezember 2007 und maximal bis Ende März 2008.
Die folgenden Leistungszeiträume sollen nach dem Grundsatz der jährlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich 12 Monate betragen. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 LeistungsTV-Bund kann er jedoch auch um bis zu 3 Monate verlängert werden und somit 15 Monate betragen.
8.6.5.2 Einführungsphase ohne Abschluss einer Dienstvereinbarung bis 30.6.2007
Ist die Dienstvereinbarung bis zum Stichtag nicht zustande gekommen, haben die Beschäftigten gemäß § 16 Abs. 2 LeistungsTV-Bund mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 einen Anspruch auf Auszahlung von 6 % des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Dadurch wurde vermieden, dass die Beschäftigten kein Leistungsentgelt erhalten, weil keine Dienstvereinbarung bis zum 30.6.2007 abgeschlossen wurde.
§ 16 Abs. 2 LeistungsTV-Bund enthält dagegen keine Regelung bzgl. des Beginns und der Dauer des ersten und zweiten Leistungszeitraums. Der Beginn des ersten Leistungszeitraums ist durch Dienstvereinbarung festzulegen, die Dauer richtet sich nach dem Grundsatz der Jährlichkeit der Leistungsfeststellung und beträgt somit 12 Monate.
Da in dem Fall nur ein Teilbetrag des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens pauschal ausgezahlt wird, erhöht sich nach § 16 Abs. 2 Satz 2 das Leistungsentgelt im Folgejahr, d. h. 2009, um den verbleibenden Betrag des Gesamtvolumens der Verwaltung bzw. des Verwaltungsteils (siehe auch Punkt 2.3).
Einführung im Jahr 2009
Im Jahr 2006 betrug die Summe aus 1 % der ständigen Tabellenentgelte der Beschäftigten der Beklagten 103.460,45 EUR, im Jahr 2007 103.607,95 EUR und im Jahr 2008 106.819,95 EUR. Im Juli 2007 zahlte die Beklagte insgesamt 49.613,91 EUR, entsprechend 6 % des für März 2007 gezahlten Tabellenentgelts, und im April 2008 49.564,08 EUR, entsprechend 6 % des für Dezember 2007 gezahlten Tabellenentgelts, aus. Danach erhöht das nach Anwendung von § 16 LeistungsTV-Bund in den Kalenderjahren 2007 und 2008 verbliebene Entgeltvolumen das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltbetrags "für das Bezugsjahr 2008". Daraus folgt, dass auch vor dem Jahr 2009 "in" den Kalenderjahren 2007 und 2008 die Zahlung von Leistungsentgelt vorgesehen war.
Im Jahr 2008 wurde das Entgeltvolumen von 157.454,49 EUR (103.607,95 EUR + 53.846,54 EUR) ebenfalls nicht ausgeschöpft. Damit wurden nach § 16 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund 107.890,41 EUR in das Folgejahr übertragen, sodass sich insgesamt im Jahr 2009 ein Entgeltvolumen von 214.710,36 EUR ergibt.