Tenor

I. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 23. Januar 1990 wird aufrechterhalten.

II. …

III. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– DM fortgesetzt werden.

V. Die Sicherheiten können durch die Bürgschaft einer Inländischen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Bergbauunternehmen, macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Tod Ihres Belegschaftsmitgliedes … geltend. Dieser ist am 14. Januar 1988 bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn A 2 in Duisburg tödlich verunglückt. Gemäß den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen hatte die Klägerin nach dem Tod ihres Arbeitnehmers dessen Gehalt für den Sterbemonat und drei weitere Monate an die Hinterbliebenen fortzuzahlen. Die Klägerin hat in der Zeit vom 14. Januar 1988 bis 30. April 1989 an die Witwe und die Kinder ihres Belegschaftsmitgliedes insgesamt 19.647,50 DM gezahlt, die sie von den Beklagten erstattet haben will.

Der Erstbeklagte befuhr am 14. Januar 1988 die Autobahn mit einem Lastzug bestehend aus Zugmaschine und Anhänger, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Während der Fahrt löste sich der Anhänger von der Zugmaschine und stellte sich quer zur Fahrbahn auf die Autobahn. In dieses Hindernis fuhr Herr … hinein und verstarb an den dabei erlittenen Unfallverletzungen.

Die Klägerin tragt vor, den Erstbeklagten treffe an dem Verkehrsunfall auch ein Verschulden, weil er die Ablösung des Anhängers habe bemerken müssen. Sie ist der Auffassung, daß die geltend gemachten Ersatzansprüche ihr aus eigenem Recht zustünden. Sie hat sich aber auch von der Witwe und den Kindern des Getöteten deren Ersatzansprüche abtreten lassen und stützt die Klageforderung hilfsweise auch auf abgetretenes Recht. Die Hinterbliebenen von … erhielten auch Renten ab dem 14. Januar 1988 sowohl von der Bundesknappschaft als auch von der Bergbau-Berufsgenossenschaft. Wegen der Höhe der Zahlungen wird auf das von den Beklagten überreichte Schreiben der Bergbau-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 1988 (Bl. 1 des Anlagehefters) Bezug genommen.

Die Klägerin hatte den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie 19.647,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11. August 1988 zu zahlen. In der Sitzung der Kammer vom 23. Januar 1990 haben die Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt, mit dem die Klage kostenpflichtig abgewiesen worden ist.

Die Klägerin beantragt nunmehr.

die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23. Januar 1990 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 19.647,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 11. August 1988 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen.

das Versäumnisurteil vom 23. Januar 1990 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten tragen vor, eine Haftung bestehe überhaupt nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, da den Erstbeklagten kein Verschulden treffe. Die Klägerin sei jedoch nicht anspruchsberechtigt. Aus eigenem Recht fehle es an jeder Grundlage für irgendwelche Forderungen. Aus der Abtretung der Witwe und der Kinder des Verunglückten könne die Klägerin auch nicht vorgehen, weil die Ansprüche der Hinterbliebenen sämtlich auf die Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Die Hinterbliebenen hätten nämlich von den Sozialversicherungsträgern höhere Zahlungen erhalten, als ihnen an Ersatzansprüchen überhaupt zugestanden habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Eine Rechtsgrundlage für eigene Entschädigungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten gibt es nicht. Sie gehört nicht durch den zu § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB geschützten Personenkreis. Beide Rechtsvorschriften gewähren allein den unmittelbar geschädigten Anspruch auf Schadensersatz. § 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes ist nicht anwendbar, was letztlich auch die Klägerin nicht verkennt. Diese Vorschrift normiert einen gesetzlichen Forderungsübergang auf den Arbeitgeber, soweit er einem Unfallverletzten Angestellten während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit den Lohn fortgezahlt hat. Eine entsprechende Anwendung auf den Fall der Sterbegeldzahlung im Falle eines getöteten Arbeitnehmers ist nicht möglich. Ausnahmevorschriften wie § 4 Lohnfortzahlungsgesetz sind generell einer ausdehnenden Anwendung kaum zugänglich. Der typische Fall der Schadensverlagerung, der von § 4 Lohnfortzahlungsgesetz erfaßt wird ist darüberhinaus im Fall des Arbeitgebersterbegeldes regelmäßig nicht gegeben.

Beim verletzten Arbeitnehmer kommt es typischerweise und regelmäßig zu einer Verlagerung des Schadens, weil der Verletzte gerade durch die Leistung seines Arbeitgebers keinen Verdienstausfall erleidet, den er selbst gegen den Schädiger geltend machen könnte. Beim Tod des Arbeitnehmers kann von einer solchen typischen Schadensverlagerung nicht ausgegangen werden, weil...

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