Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird nicht unbegrenzt zur Beitragsbemessung herangezogen. Für die verschiedenen Versicherungszweige ist festgelegt worden, bis zu welchem Betrag in EUR das Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge heranzuziehen ist. Bei den so festgesetzten Beträgen handelt es sich um die Beitragsbemessungsgrenze.
Zusammenfassende Darstellung der Beitragsbemessungsgrenzen
In den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
Versicherungszweig |
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze |
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West |
Ost |
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2024 |
2023 |
2024 |
2023 |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
7.550 EUR |
7.300 EUR |
7.450 EUR |
7.100 EUR |
knappschaftliche Rentenversicherung |
9.300 EUR |
8.950 EUR |
9.200 EUR |
8.700 EUR |
Kranken- und Pflegeversicherung |
5.175 EUR |
4.987,50 EUR |
5.175 EUR |
4.987,50 EUR |
Für Abrechnungszeiträume von weniger als einem Monat sind die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen.
5.1 Kranken-/Pflegeversicherung
Für die Versicherten von privaten Krankenversicherungsunternehmen wurde eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegt. Diese besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ändert sich immer zum 1.1. eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind – ebenso wie für die gesetzliche Rentenversicherung – die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.
Für die soziale Pflegeversicherung gilt die für die gesetzliche Krankenversicherung bestimmte Beitragsbemessungsgrenze.
5.2 Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherungen ist dynamisch. Sie verändert sich grundsätzlich jeweils zum 1.1. eines Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Durch die zuvor aufgezeigte Regelung wird erreicht, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze in dem Umfang verändert, um den sich die Bruttoarbeitsentgelte der Beschäftigten – ohne die Beschäftigten in Ein-Euro-Jobs – verändert haben.
5.3 Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 341 Abs. 4 SGB III an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt. Somit ergeben sich gleiche Beitragsbemessungsgrenzen.