Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung einer der betrieblichen Berufsausbildung vorgeschalteten schulischen Berufsausbildung als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Eine der betrieblichen Berufsausbildung vorgeschaltete schulische Berufsausbildung (hier: Besuch einer gewerblichen Berufsfachschule) ist auch dann keine betriebliche Ausbildung iSv § 7 Abs 2 SGB IV bzw § 54 Abs 3 S 2 SGB VI, wenn sie Voraussetzung für die anschließende betriebliche Berufsausbildung ist oder auf deren Dauer angerechnet wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraumes vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung anstelle der von der Beklagten festgestellten Fachschulausbildung.
Der 1982 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch des beruflichen Gymnasiums am 27.06.2003 die allgemeine Hochschulreife. Anschließend besuchte er vom 08.09.2003 bis 28.07.2004 die einjährige gewerbliche Berufsfachschule im Berufsfeld Holztechnik (vgl das Abschlusszeugnis der A.-K.-Schule P. vom 28.07.2004, Bl 25 Verwaltungsakte).
Am 05.09.2003 schloss der Kläger mit dem Unternehmen des Beigeladenen, Schreinerei D. M., einen “Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule„ (Bl 27 Verwaltungsakte). Darin ist ua geregelt, dass der Kläger die einjährige gewerbliche technische Berufsfachschule im Berufsfeld Tischler in P. von September 2003 bis August 2004 besucht. Nach erfolgreichem Abschluss der einjährigen Berufsfachschule könne der Kläger sodann einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf Schreiner/Tischler abschließen, sofern er die weiteren Voraussetzungen, insbesondere Ableistung von Betriebstagen, erfülle. Diese würden vom Betrieb in den Schulferien angeboten. Der Kläger erhalte hierfür einen Betrag in Höhe von 20,00 € je Betriebstag.
Am 20.08.2004 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen den Berufsausbildungsvertrag für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2006 ab (Bl 35 Verwaltungsakte). Die Ausbildungszeit wurde um zwölf Monate wegen des Besuchs der Berufsfachschule und um weitere sechs Monate aufgrund des Lebensalters des Klägers über 21 Jahre verkürzt.
Zum 05.10.2004 wechselte der Kläger den Ausbildungsbetrieb. Er schloss einen weiteren Berufsausbildungsvertrag für die Zeit vom 05.10.2004 bis 31.08.2006 mit der Firma An. H. Kreative Raumgestaltung, Werkstätte für Möbelbau und Innenausbau in E. ab (Bl 29 Verwaltungsakte).
Im Zuge der Kontenklärung im Jahr 2010 teilte der Kläger ua mit, er habe vom 08.09.2003 bis 28.07.2004 die einjährige Berufsfachschule A.-K.-Schule P. besucht. Anschließend habe er einen Berufsausbildungsvertrag als Tischler bei den Firmen des Beigeladenen zu 1) bzw des Herrn H. ab dem 01.09.2004 abgeschlossen und die Ausbildung mit dem Gesellenprüfungszeugnis (04.09.2006) beendet.
Mit Bescheid vom 05.07.2010 (Bl 67 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers bis 31.12.2003 verbindlich fest. Dabei berücksichtigte sie ua die Zeit von September 2003 bis Juli 2004 als Fachschulausbildung, die Zeit von Januar 2004 bis August 2004 als geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung und die Zeit von September 2004 bis August 2006 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 21.07.2010 änderte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2010 (Bl 105 Verwaltungsakte) die Feststellungen für das Jahr 2008 teilweise ab. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 17.07.2012 stellte die Beklagte zudem fest, dass der Monat September 2008 nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden könne.
Der Kläger teilte mit, den Widerspruch aufrechtzuerhalten und erweiterte sein bisheriges Vorbringen und sein Begehren (Bl 21 Verwaltungsakte). Die einjährige Berufsfachschule sei nach erfolgreichem Abschluss als erstes Ausbildungsjahr angerechnet worden. Er habe pro Woche einen Betriebstag im Lehrbetrieb gearbeitet, sodass er damals auf rund 100 € Entlohnung im Monat gekommen sei und im Zeitraum vom 08.09.2003 bis 31.08.2004 insgesamt 1.201 € erhalten habe. Die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 müsse daher als Zeit der berufliche Ausbildung mit einer Vergütung von 1.201 € berücksichtigt werden. Der Beigeladene zu 1) habe die Meldung zur Sozialversicherung nicht richtig ausgefüllt.
Die Beklagte stellte Ermittlungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, welche mitteilte, das eine Meldung zur Sozialversicherung für eine geringfügige Beschäftigung erst ab Januar 2004 vorgelegen habe (Bl 163 Verwaltungsakte). Eine Anfrage der Beklagten beim Beigeladenen zu 1) blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 29.07.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Besuch der gewerblichen Berufsfachschule eine Schulausbildungszeit und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstelle. Die vom Kläger ge...