Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht einer Leistung einer schweizerischen Pensionskasse. keine Unterscheidung zwischen den obligatorischen und überobligatorischen Leistungsanteilen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ist bei einer Leistung einer schweizerischen Pensionskasse (sogenannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung) nicht zwischen den obligatorischen und überobligatorischen Leistungsanteilen zu unterscheiden mit der Folge, dass die überobligatorischen Leistungsanteile nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klage wegen des Bescheids vom 15. Dezember 2018 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Rente der schweizerischen Pensionskasse.
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2012 als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Neben der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich € 128,54 bezieht der Kläger seit 1. Juli 2012 eine Rente von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Höhe von (damals) monatlich CHF 1.793,00 (damals = € 1.492,43) und eine Rente aus der Pensionskasse der DSM N. P. AG (im Folgenden DSM) in Höhe von (damals) monatlich CHF 6.117,00 (damals = € 5.091,56).
Mit Bescheid vom 1. August 2012 setzte die Beklagte zu 1 - hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2 - Beiträge ab dem 1. Juli 2012 aus der Rente von der SAK und den Versorgungsbezügen der DSM in Höhe von monatlich insgesamt € 464,00 für die Krankenversicherung und € 72,08 für die Pflegeversicherung fest. Für die Rente aus der SAK setzte sie den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag (8,2%) an. Die Leistungen der Pensionskasse der DSM behandelte die Beklagte als Versorgungsbezüge und legte die vollen Beitragssätze zugrunde (15,5 % für die Krankenversicherung, 1,95 % für die Pflegeversicherung). Sie unterwarf die Leistungen der Pensionskasse der DSM in Höhe von € 2.204,03 der Verbeitragung (Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von € 3.825,00 abzgl. € 128,54 und € 1.492,43).
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2012 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, für die Bezüge von der Pensionskasse der DSM dürfe maximal der halbe Beitragssatz zum Ansatz kommen. Bei der Pensionskasse der DSM (vormals Roche Pensionskasse) handele es sich um eine obligatorische Pensionskasse der zweiten Säule des Schweizerischen „Drei-Säulen-Modells“, in die alle Beschäftigten hätten eintreten und Beiträge zahlen müssen. Das versicherte Einkommen sei nach oben begrenzt und werde laufend von staatlichen Stellen angepasst. Es handele sich um die „Rentenversicherung E1“, die ihm CHF 3.578,00 (€ 2.978,20) ausbezahle. Die weiteren Renten aus der „Rentenversicherung E2“ und „Kapitalsparplan“ seien überobligatorische Renteneinrichtungen, die von der Firma DSM freier geführt werden dürften, aber dennoch der staatlichen Aufsicht unterlägen und ebenfalls Teil des Schweizerischen „Drei-Säulen-Modells“ seien. Wie die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) fuße die Versicherung bei der Pensionskasse der DSM, als Stiftung nach Schweizerischem Recht mit Eintragung in das Handelsregister, auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG-CH). Dies ergebe sich aus dem Reglement der Pensionskasse der DSM. Es handele sich demnach um eine gesetzliche und nicht um eine freiwillige Versicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Bei der Zahlung der Pensionskasse der DSM handele es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge, weil sie mit Zahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge nach deutschem Recht vergleichbar seien. Die Beitragsbemessung erfolge deshalb unter Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes.
Am 26. April 2013 erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage. Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 ordnete das SG wegen anhängiger Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht (BSG) das Ruhen des Verfahrens an.
Mit Bescheiden vom 3. Januar 2013, 9. Oktober 2013, 22. Dezember 2014, 5. März 2015, 17. August 2015, 29. Dezember 2015, 1. Juli 2016 und vom 23. Dezember 2016 setzte die Beklagte zu 1 - hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2 - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Folgezeiträume fest (zuletzt ab 1. Januar 2017). Bei der Leistung der Pensionskasse der DSM setzte sie ...