Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Lehrer im Fach Informatik an einer allgemeinbildenden Schule auf honorarvertraglicher Basis ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei einem Lehrer im Fach Informatik, der an einer allgemeinbildenden Schule auf honorarvertraglicher Basis ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall tätig ist.
Tenor
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. |
2. |
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. |
3. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
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Der Streitwert wird auf 1.286,76 Euro festgesetzt. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Lehrer im Fach Informatik der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter für den Zeitraum vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012 unterlag.
Die Klägerin ist Trägerin der allgemein bildenden Martinschule des Evangelischen Schul- Zentrums A-Stadt. Unter dem 13. Juli 2011 schlossen die Klägerin und der am 5. Mai 1981 geborene Beigeladene zu 1. einen „Honorarvertrag“, in dem es unter anderem hieß, der arbeitslose Beigeladene zu 1. erhalte für seine selbstständige Tätigkeit in der Martin-Schule für Unterricht im Fach Informatik ein Honorar in Höhe für 16,00 Euro pro Stunde für 8 Stunden pro Woche. In dem Honorarvertrag hieß es weiter, für Abwesenheitszeiten, zum Beispiel Krankheit, entfalle ein Honoraranspruch; der Honorarnehmer habe keinen Anspruch auf Urlaub. Der Vertrag gelte für den Zeitraum vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012. Eine voraussehbare Verhinderung sei rechtzeitig mitzuteilen. Die Steuern würden vom Beigeladenen zu 1. selbst entrichtet. Für beide Seiten bestehe das Recht, das Honorarverhältnis - ohne Einhaltung einer Frist - zu beenden. Weiter heißt es in § 7 der genannten Vereinbarung, dass durch diesen Vertrag ein Arbeits- oder Dienstverhältnis weder im arbeitsrechtlichen Sinne noch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht begründet werde.
Nach einer bei der Klägerin im Frühjahr 2013 durchgeführten Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) u.a. zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. erließ die Beklagte unter dem 20. Januar 2014 gegenüber der Klägerin einen Bescheid nach § 7 SGB IV. In dem Bescheid hieß es unter anderem, die durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Feststellung führe nach Auswertung der bisher vorliegenden Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die vom Beigeladenen zu 1. für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit für die Zeit vom 8. August 2011 bis 22. Juni 2012 als Informatiklehrer eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV darstelle. Der Beigeladene zu 1. sei in diesem Zeitraum versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt gewesen. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet werde, entscheide sich letztlich danach, welche Merkmale überwögen. Alle Umstände des Falles seien zu berücksichtigen. Hierbei sei die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu beachten; wichen die vertraglichen Regelungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, hätten letztere ausschlaggebende Bedeutung. Eine sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebende Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung könne nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kein Dispositionsrecht. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. läge mit einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Juni 2011 - L 9 KR 294/08 - eine gesicherte Rechtsprechung zu Lehrkräften vor. Hiernach habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen entschieden, dass diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichteten, in der Regel Arbeitnehmer seien, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilten. Dagegen könnten Volkshochschul-Dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmter Kurse mit vorhandenem festgelegten Programm handele. Der Beigeladene zu 1. zähle zu den abhängig Beschäftigten, weil er über keine eigene Betriebsstätte verfügt habe, Arbeitsgeräte- und Materialien durch die Klägerin gestellt worden seien und er keine Eigen...