Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit des Umzugs in eine andere Wohnung i. S. von § 22 SGB 2
Orientierungssatz
Ist einem Partner der Bedarfsgemeinschaft die Durchführung eines Umzugs i. S. von § 22 SGB 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so schließt dieser Umstand einen Umzug der Bedarfsgemeinschaft ohne dessen Beteiligung, gfs. mit Fremdhilfe gegen Übernahme der Kosten durch den Leistungsträger nicht aus. Im übrigen sieht geltendes Recht ein unbefristetes Absehen von einer Aufforderung zum Umzug nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.12.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Seit dem 01.01.2005 erhalten die Kläger als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass die Kosten für die Unterkunft unangemessen seien. Sie veranlasste eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zu 2) im Jahr 2006. Nach deren Ergebnis ist die Klägerin zu 2) aufgrund eines akuten Krankheitsbildes sowie von chronischen Krankheitsbildern voraussichtlich für den Ablauf eines Jahres nicht in der Lage, einen Umzug zu organisieren. Die Durchführung eines Umzugs mit schwerem Heben und Tragen von Gegenständen sei der Klägerin zu 2) dauerhaft nicht möglich (Gutachten vom 02.11.2006). Mit Schreiben vom 20.11.2006 teilte die Beklagte der Klägerin zu 2) das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mit. Sie habe eine Wiedervorlage zu einer erneuten Untersuchung gesetzt. Die Beklagte setzte eine Wiedervorlagefrist zu einer erneuten gesundheitlichen Prüfung am 03.10.2007
Mit Schreiben vom 05.12.2006 beantragte die Klägerin zu 2) die Abgabe einer rechtsmittelfähigen Zusage, dass die Beklagte einen Umzug aus der Wohnung nicht mehr verlangen werde. Der unsichere Zustand über den Verbleib in der Wohnung sei ihr nicht mehr zumutbar. Sie müsse Planungssicherheit habe, um Entscheidungen hinsichtlich der Renovierung der Wohnung oder sonstiger Investionen in die Wohnung zu haben. Die Beklagten lehnte die Erteilung einer Zusicherung, dass von einem Umzug abgesehen werde, ab (Schreiben vom 11.12.2006).
Denn hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin zu 2) (Schreiben vom 12.03.2007) wies die Beklagte am 23.04.2007 als unbegründet zurück.
Mit der am 03.05.2007 erhobenen Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung, dass ein Umzug aus der Wohnung nicht mehr verlangt werde, begehrt.
Sie haben vorgetragen, dass eine Ermessenreduzierung auf Null zu ihren Gunsten vorliege. Nach den amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen stehe fest, dass die Klägerin zu 2) aus gesundheitlichen Gründen nicht werde umziehen können. Es handele sich bei der Klägerin zu 2) um einen Dauerzustand.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 07.12.2007 abgelehnt.
Gegen den am 11.12.20007 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 14.12.2007 Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.12.2007), ist unbegründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das SG hat zu Recht die hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg verneint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Kläger ausgeht. Eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen ist vorliegend nicht erforderlich. Den Klägern steht kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Zusicherung auf Unterlassung einer Umzugsaufforderung zwecks Senkung der Unterkunftskosten gegenüber der Beklagten zu. Eine Behörde ist nach § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Erteilung einer Zusicherung nicht verpflichtet, vielmehr steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob sie eine Zusicherung abgeben soll oder nicht (BSG, Urteil vom 12.04.1984, 1 RA 27/83, BSGE 56, 249). Entgegen der Auffassung der Kläger liegt eine Ermessenreduzierung auf Null zu ihren Gunsten nicht vor. Die Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchungen im Jahr 2006 eine Beteiligung der Klägerin zu 2) an der Organisation und der Durchführung eines Umzugs zumindest bis Ende des Jahres 2007 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dies schließt aber nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten nicht aus, dass ein Umzug der Bedarfsgemeinschaft ohne Beteiligung der Klägerin zu 2), gfls. mit Fremdhilfe gegen ...