Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Statusentscheidung der Einzugsstelle
Orientierungssatz
1. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach § 7a SGB 4, wonach eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Ergibt sich aus der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB 4, dass der Beschäftigte ein Angehöriger des Arbeitgebers ist, so hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Statusfeststellung zu stellen. Zuständig für die Entscheidung ist nicht die Einzugsstelle, sondern der Rentenversicherungsträger.
2. Die Regelung ist nicht auf Statusentscheidungen des Rentenversicherungsträgers beschränkt, sondern erfasst auch andere als die in § 7a Abs. 1 SGB 4 normierten Statusentscheidungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen alle den sozialversicherungsrechtlichen Status betreffenden Entscheidungen bezüglich des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gleich behandelt werden.
3. Die Regelung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB 4 ist daher auf Verfahren der Einzugsstelle nach § 28 h SGB 4 auszudehnen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24. Februar 2008 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 (Az.: S 44 KR 235/07, Sozialgericht Dortmund) aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.
Gründe
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Frage, ob Versicherungspflicht der Antragstellerin in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seit dem 01.04.1983 besteht. Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass ihre am 08.11.2007 zu dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die am 00.00.1950 geborene Antragstellerin, gelernte Kauffrau, ist seit 1976 für den als Einzelfirma ihres Ehemannes, des Beigeladenen zu 1), geführten Familienbetrieb tätig. Es bestand in der Vergangenheit eine Pflichtmitgliedschaft (zumindest zuletzt) bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage der gemeldeten abhängigen Beschäftigung.
Am 15.05.2006 stellten sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene zu 1) durch die K. Management Consulting GmbH bei der Antragsgegnerin als Einzugsstelle einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungspflicht der Antragstellerin. Zur Begründung führte diese im Wesentlichen aus, ihr obliege die selbständige kaufmännische Leitung des Familienbetriebes. Es bestehe in hohem Maße - über Darlehen und Bürgschaften - eine Mithaftung neben ihrem Ehemann für Verbindlichkeiten der Einzelfirma. Sie habe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten in erheblichem Maße Gehaltsverzicht geübt, leiste hohen Arbeitseinsatz und habe die Firma in der Vergangenheit in längeren Krankheitsphasen ihres Ehemannes völlig eigenverantwortlich geführt. Als Büroleiterin sei sie für die kaufmännische Koordination der einzelnen Aufträge, die Terminsüberwachung, die Auftragseingänge sowie die Rechnungslegung und den Zahlungsverkehr verantwortlich, während ihr Ehemann mit der technischen Leitung des Unternehmens befasst sei. Ihr gemeinsamer Sohn sei jedoch zunehmend an dessen Stelle getreten, weil ihr Ehemann seit geraumer Zeit diese Funktion krankheitsbedingt nur noch sehr eingeschränkt ausüben könne. Sie habe von Beginn an keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt. Vielmehr habe infolge familienhafter Rücksichtnahme ein gleichberechtigtes Nebeneinander im Verhältnis zu ihrem Ehemann bestanden.
Mit Bescheid vom 09.08.2006 stellte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zunächst fest, dass die Tätigkeit der Antragstellerin für den Beigeladene zu 1) nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Daraufhin stellten die Antragstellerin und der Beigeladene zu 1) am 21.09.2006 einen Antrag auf Beitragserstattung, bezogen auf die in der Vergangenheit - zu Unrecht - geleisteten Beitrage zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beigeladene zu 4), die von der Antragsgegnerin über deren Entscheidung unterrichtet worden war, vertrat jedoch die Auffassung, es liege entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin eine abhängige, die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit der Antragstellerin in dem Familienbetrieb vor. Der Bescheid gemäß § 28h SGB IV sei aufzuheben. Die Beigeladene zu 3) dagegen erstattete die Beiträge zur Arbeitsförderung für die Zeit vom 01.12.2001 bis zum 31.12.2005 und verrechnete die Beiträge für 2006. Soweit vor dem 01.01.2002 Beiträge entrichtet worden seien, so seien Erstattungsansprüche jedoch inzwischen verjährt.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 hob die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 09.08.2006 - ohne eine Rechtsgrundlage zu benennen - auf ...