Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis eines wirksam gestellten Antrags auf Sozialleistungen

 

Orientierungssatz

1. Landwirtschaftliche Unternehmer und deren Familienangehörige erhielten nach § 94 Abs. 2 ALG i. V. m. § 47 GAL bis zum 31. 12. 1994 einen Zuschuss zu nachentrichteten Beiträgen aus Bundesmitteln. Diese zum 1. 1. 1995 aufgehobene Regelung ist auf einen bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch spätestens bis zum 31. 3. 1995 geltend gemacht worden ist.

2. Anträge auf Sozialleistungen müssen lediglich in erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen, dass von einem Antragsrecht Gebrauch gemacht worden ist.

3. Ein solcher Antrag kann auch telefonisch gestellt werden. Der Antragsteller trägt dafür die materielle Beweislast.

4. Eine Antragstellung kann nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Dieser setzt den Nachweis eines Beratungs- oder Bearbeitungsfehlers des Sozialleistungsträgers voraus.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses zur Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 00.00.1957 geborene Kläger entrichtete vom 01.08.1984 bis zum 31.07.1986, also für 24 Monate Beiträge an die Beklagte. Am 31.07.1986 erfolgte die Betriebsaufgabe seines landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmens. Mit Bescheid vom 18.12.1986 stellte die Beklagte die Beendigung der Mitgliedschaft und den Wegfall der Beitragspflicht mit Wirkung ab dem 1.8.1986 fest. Der Kläger behauptete später, diesen Bescheid aufgrund der unzutreffenden Angabe seiner Adresse nicht erhalten zu haben.

Unter dem 20.10.1989 wandte sich der Kläger schriftlich mit einer Postkarte an die Beklagte mit der Bitte um Übersendung "der notwendigen Unterlagen für einen Antrag auf Nachentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung". Die Beklagte nahm dieses Schreiben des Klägers zum Anlass, einen Bearbeitungsbogen anzulegen und auszufüllen, in dem der Kläger als Antragsteller vermerkt und unter der Überschrift "Feststellungen zum Antrag auf Gewährung von ..." das handschriftlich hinzu gefügte Kästchen "NA" angekreuzt wurde. Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 23.10.1989 daraufhin einen "Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung" sowie einen "Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung". Unter dem 20.12.1989 erfolgte eine Erinnerung der Beklagten an den Kläger bezüglich der Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen. In der Folgezeit fand kein weiterer Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten statt. Am 15.1.1990 wurde verfügt: "Registratur: NA-Antrag in Reg. und Kartei austragen (a. s. W. erl.)"

Unter dem 14.12.2005 wandte sich der Kläger dann erstmalig wieder an die Beklagte mit dem Ersuchen um verschiedene Auskünfte im Hinblick auf etwaige Ansprüche auf Rente, auf Übertragung der Beiträge auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund und auf Beitragserstattung. Der Kläger gab dabei an, von 1984 bis 1986 Rentenbeiträge an die Beklagte geleistet zu haben. Mit Schreiben vom 16.12.2005 beantwortete die Beklagte das Schreiben des Klägers. Darin führte sie aus, dass weder ein Rentenanspruch gegen sie, die Beklagte noch ein Anspruch auf Beitragsübertragung auf einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Hinsichtlich einer etwaigen Beitragserstattung werde er eine weitere Nachricht von ihrer Beitragsabteilung erhalten.

Am 5.7.2006 übersandte der Kläger Kopien der (teilweise) ausgefüllten Antragsunterlagen bezüglich der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung nebst Anlagen. Die in dem entsprechenden Antragsvordruck vorgesehenen alternativen Antragsvarianten, ob die Nachentrichtung ohne oder mit Zuschussgewährung beantragt werde, blieben unausgefüllt bzw. die dafür vorgesehenen Kästchen unangekreuzt. Die (teilweise) ausgefüllten Antragsunterlagen waren auf den 3.1.1990 datiert. Der Kläger führte aus, er habe die Anträge damals so weit ausgefüllt, wie es ihm möglich gewesen sei. Versuche, Auskünfte einzuholen, was unbedingt noch angegeben werden müsse und welche Variante für ihn die günstigste sei, u. a. Nachentrichtung mit Bundeszuschuss oder ohne, Höhe der Nachentrichtung, Zeitraum usw. seien erfolglos geblieben. Die (damalige) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die in dem ihm von der Beklagten übersandten, seinem Schreiben nunmehr beigefügten Merkblatt als Auskunftsstelle angegeben sei, habe ihm überhaupt nicht weiterhelfen können. Irgendwie sei die Angelegenheit dann weder von ihm noch von der Beklagten weiterverfolgt worden. Er gehe davon aus, dass aufgrund seiner damaligen Anträge noch die Möglichkeit bestehe, Beiträge zu zahlen und er möchte dies ger...

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